BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BRAO § 51b a.F.; EGBGB Art. 229 §§ 6, 12 Abs. 1. S. 1 Nr. 3
Leitsatz
- Der Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Forderung des Mandanten hat verjähren lassen, verjährt unabhängig von der Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Kostenschadens gegen denselben Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Führens eines aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten.
- Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur, wenn dieser Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Er muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Mangelt es hieran und wird die Individualisierung erst im anschließenden Streitverfahren nachgeholt, wird die Verjährung nicht durch den Mahnbescheid gehemmt. Das gilt auch dann, wenn der Mahnbescheid trotz der fehlenden Individualisierung des Anspruchs erlassen worden ist.
BGH, Urt. v. 2.2.2017 – IX ZR 91/15
1 Sachverhalt
Die klagenden Eheleute verlangen Schadensersatz wegen anwaltlicher Schlechtberatung. Die Kläger hatten im Jahr 2000 eine GmbH mit der Sanierung ihres Wohn- und Geschäftshauses in B. beauftragt. Vereinbart waren ein Festpreis von 1,3 Mio. DM und ein fester Fertigstellungstermin; der Vertrag enthielt zudem eine Vertragsstrafenregelung. Der Geschäftsführer der GmbH übernahm eine so bezeichnete Erfüllungsbürgschaft für die termingerechte Fertigstellung des Hauses. Die GmbH hielt den Termin nicht ein. Die Kläger beauftragten Rechtsanwältin A. mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Diese setzte der GmbH mit Schreiben v. 19.6.2001 eine Nachfrist bis zum 25.6.2001 und kündigte sodann mit Schreiben v. 27.6.2001 den Werkvertrag.
Die Kläger, zunächst vertreten durch Rechtsanwältin A., dann durch Rechtsanwalt H., klagten in der Folgezeit gegen die GmbH und gegen den Geschäftsführer auf Schadensersatz sowie Vertragsstrafen i.H.v. insgesamt 48.000,00 DM. Gegen die bereits zahlungsunfähige GmbH erging Versäumnisurteil. Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde nach einem Hinweis des Gerichts, die Klage sei derzeit unbegründet, ebenfalls durch Versäumnisurteil abgewiesen. In einem Folgeprozess nahmen die Kläger den Geschäftsführer auf Zahlung von 25.542,01 EUR in Anspruch. Sie wurden zunächst von Rechtsanwalt H., dann von der jetzt beklagten Rechtsanwältin vertreten. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.
Die Kläger, vertreten durch die Beklagte, nahmen sodann Rechtsanwalt H. auf Schadensersatz in Anspruch, weil er im Rechtsstreit die Klage gegen den Geschäftsführer nicht alsbald zurückgenommen habe. Dieser Rechtsstreit endete am 3.12.2004 mit dem Abschluss eines Vergleichs, in welchem Rechtsanwalt H. sich zur Zahlung von 16.500,00 EUR verpflichtete.
Die Kläger, vertreten durch die Beklagte, gingen sodann erneut gegen den Geschäftsführer vor. Sie verlangten Zahlung von 100.000,00 EUR. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über diesen Betrag datiert v. 14.12.2004. Am 27.1.2005 erging ein entsprechender Vollstreckungsbescheid. Die Klage wurde schließlich durch Urt. v. 13.12.2007 abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil nahmen die durch die Beklagte vertretenen Kläger im Jahre 2010 zurück.
Nunmehr nehmen die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. In ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, der am 29.12.2010 beim zuständigen AG Hamburg eingegangen ist, haben sie Zahlung von 50.000,00 EUR nebst Zinsen verlangt und die Forderung als "Schadenersatz aus Dienstvertrag – Vertrag gem. Vertrag v. 14.12.07" bezeichnet. In ihrer Anspruchsbegründung v. 25.1.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tage, werfen sie der Beklagten vor, den aussichtslosen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer angestrengt und es zudem versäumt zu haben, Rechtsanwältin A. wegen der unwirksamen Fristsetzung im Jahre 2001 auf Schadensersatz in An spruch genommen zu haben. Hinsichtlich der Prozesskosten haben sie einen näher beschriebenen Teilbetrag von 20.631,99 EUR, hinsichtlich der entgangenen Schadensersatzforderung gegen Rechtsanwältin A. einen näher beschriebenen Teilbetrag von 29.368,01 EUR verlangt. Das LG hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 47.573,62 EUR verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage insgesamt abgewiesen worden. Mit ihrer v. Senat zugelassenen Revision wollen die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
2 Aus den Gründen
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch insgesamt verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 51b BRAO a.F., weil der durch die aussichtslose Klage entstandene Kostenschaden am 14.12.2004 entstanden sei. Es komme auf den Zeitpunkt der Absendung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids an, nicht auf den die Gerichtskosten auslösenden Ei...