Einen "Streitwert" im Verfahren der Richterablehnung gibt es nicht, da durchweg durch alle Gerichtsbarkeiten in solchen Beschwerdeverfahren Festgebühren erhoben werden (hier Nr. 1812 GKG KostVerz.). Werden aber keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben, dann ist eine Streitwertfestsetzung sinnlos und gegebenenfalls auf Beschwerde hinaufzuheben.

Lediglich für die Anwaltsgebühren ist nach Wert abzurechnen. Insoweit ist ein Wert aber nur auf Antrag festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).

Dieser Wert richtet sich dann auch nicht nach § 3 ZPO, sondern nach § 23 Abs. 2 RVG.

Norbert Schneider

AGS, S. 403 - 404

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