ZPO § 3
Leitsatz
Der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über die Begründetheit der Ablehnung eines Richters entspricht grundsätzlich dem vollen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.5.2017 – 6 W 51/16
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen, die im zweiten Rechtszug ergangen sind, findet die Beschwerde nicht statt (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Auch wenn man die Beschwerde als Anregung zur Überprüfung des Streitwerts von Amts wegen versteht (§ 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG), ist vorliegend eine Änderung des Beschwerdewerts nicht möglich. Denn die hierfür vorgesehene 6-Monatsfrist ist bereits abgelaufen.
Im Übrigen ist die Festsetzung des Beschwerdewerts auch zutreffend. Der Beschluss betraf eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat hat den Beschwerdewert auf 40.000,00 EUR festgesetzt und ging dabei von dem Streitwert der Hauptsache aus. Dies entspricht der std. Rspr. des BGH, wonach der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über die Begründetheit der Ablehnung eines Richters grundsätzlich mit dem vollen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache übereinstimmt (BGH NJW-RR 2007, 776; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.1.2006 – 4 W 33/05, juris [= AGS 2006, 299]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn von dem Ablehnungsgesuch ausnahmsweise nur ein Bruchteil des Gesamtstreitwerts betroffen ist (Zöller/Herget, 31. Aufl., § 3 Rn 16 "Ablehnung"). Dem Umstand, dass im Ablehnungsverfahren – wie auch in allen anderen Nebenverfahren des Erkenntnisverfahrens der ZPO – nur ein Teilaspekt des gesamten Streitprogramms zur Beurteilung steht, ist bereits im Gebührenrecht Rechnung getragen (vgl. Nr. 1812 GKG-KostVerz. und Nr. 3500 VV). Eine Reduzierung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ist nicht geboten.
Der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des 19. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 27.5.2011 (19 W 24/11) tritt der erkennende Senat nicht bei. Soweit dort BGH-Rspr. zitiert wird, betrifft diese nicht die Ablehnung von Richtern, sondern von Sachverständigen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2003 – II ZB 32/03 [= AGS 2004, 159]).
2 Anmerkung
Einen "Streitwert" im Verfahren der Richterablehnung gibt es nicht, da durchweg durch alle Gerichtsbarkeiten in solchen Beschwerdeverfahren Festgebühren erhoben werden (hier Nr. 1812 GKG KostVerz.). Werden aber keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben, dann ist eine Streitwertfestsetzung sinnlos und gegebenenfalls auf Beschwerde hinaufzuheben.
Lediglich für die Anwaltsgebühren ist nach Wert abzurechnen. Insoweit ist ein Wert aber nur auf Antrag festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).
Dieser Wert richtet sich dann auch nicht nach § 3 ZPO, sondern nach § 23 Abs. 2 RVG.
Norbert Schneider
AGS, S. 403 - 404