Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über die Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über die Begründetheit der Ablehnung eines Richters entspricht grundsätzlich dem vollen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 8.6.2016 wird verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen, die im zweiten Rechtszug ergangen sind, findet die Beschwerde nicht statt (§§ 68 I S. 5, 66 III S. 3 GKG). Auch wenn man die Beschwerde als Anregung zur Überprüfung des Streitwerts von Amts wegen versteht (§ 63 III Nr. 1 GKG), ist vorliegend eine Änderung des Beschwerdewerts nicht möglich. Denn die hierfür vorgesehene 6-Monatsfrist ist bereits abgelaufen.

Im Übrigen ist die Festsetzung des Beschwerdewerts auch zutreffend. Der Beschluss vom 08.06.2016 betraf eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat hat den Beschwerdewert auf EUR 40.000,00 festgesetzt und ging dabei von dem Streitwert der Hauptsache aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über die Begründetheit der Ablehnung eines Richters grundsätzlich mit dem vollen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache übereinstimmt (BGH NJW-RR 2007, 776 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.1.2006, 4 W 33/05 - juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn von dem Ablehnungsgesuch ausnahmsweise nur ein Bruchteil des Gesamtstreitwerts betroffen ist (Zöller/Herget, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ablehnung"). Dem Umstand, dass im Ablehnungsverfahren - wie auch in allen anderen Nebenverfahren des Erkenntnisverfahrens der ZPO - nur ein Teilaspekt des gesamten Streitprogramms zur Beurteilung steht, ist bereits im Gebührenrecht Rechnung getragen (vgl. KV Nr. 1812 zu § 3 Abs. 2 GKG und VV Nr. 3500 zu § 2 Abs. 2 RVG). Eine Reduzierung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ist nicht geboten.

Der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des 19. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 27.5.2011 (19 W 24/11) tritt der erkennende Senat nicht bei. Soweit dort BGH-Rechtsprechung zitiert wird, betrifft diese nicht die Ablehnung von Richtern, sondern von Sachverständigen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2003 - II ZB 32/03).

 

Fundstellen

Haufe-Index 10880720

FA 2017, 232

JurBüro 2017, 364

AGS 2017, 403

RVGreport 2018, 31

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