Im Rechtsstreit ArbG Köln 1 Ca 6014/12 = LAG Köln 12 Sa 506/16 stritten die Parteien über tarifvertragliche Ansprüche auf Übergangsversorgung für Cockpit-Mitarbeiter. Es gab diverse Parallelverfahren, die durch dieselben Prozessbevollmächtigten geführt wurden. Die Berufungsverfahren wurden terminlos gestellt, um die Entscheidung des BAG in dort geführten Musterverfahren abzuwarten. Mit Urteilen v. 9.12.2015 (4 AZR 684/12 u.a.) hat das BAG die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Mitte Januar 2016 kam es daraufhin zu einem Telefonat zwischen dem Klägervertreter Rechtsanwalt D.H. und dem Beklagtenvertreter Rechtsanwalt S. Der Klägervertreter forderte hierbei den Beklagtenvertreter in Anbetracht der ergangenen Entscheidungen des BAG zur Berufungsrücknahme auf. Der Beklagtenvertreter entgegnete, zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG abwarten zu wollen.
Daraufhin beantragte die Klägerseite im April 2016 die Bestimmung eines Kammertermins beim LAG im hiesigen Rechtsstreit. Nachdem die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG in den Parallelverfahren vorlagen, erfolgte kurz vor dem angesetzten Kammertermin im hiesigen Berufungsverfahren Ende Juni 2016 die Berufungsrücknahme.
Mit Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Klägervertreter u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr i.H.v. 1.994,40 EUR netto. Die Beklagte widersprach dem Ansatz der Terminsgebühr.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss lehnte die Rechtspflegerin den beantragten Ansatz der Terminsgebühr ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar für den Ansatz der Terminsgebühr ausreiche, dass eine außergerichtliche Besprechung stattgefunden habe, die auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet war. Ein solches auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtetes Gespräch habe vorliegend jedoch nicht stattgefunden. Soweit sich die Klägerseite auf den Telefonvermerk v. 18.1.2016 beziehe, betreffe dieser gar nicht den hiesigen Rechtsstreit, sondern den Parallel-Rechtsstreit des Klägers. Auch reiche die bloße Mitteilung, dass die Berufung zurückgenommen werde, nicht für eine Terminsgebühr aus.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Klägervertreter sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde wird beantragt den Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern und zusätzlich eine 1,2-Terminsgebühr in konkret bezifferter Höhe nebst Zinsen festzusetzen.
Zur Begründung der Beschwerde wird klägerseits ausgeführt, es hätten bereits "anlässlich der mündlichen Verhandlung der fünf federführenden Verfahren vor dem LAG Köln am 8.5.2012" Gespräche der beiden Rechtsanwälte "über die Frage, wie mit den Parallelverfahren umgegangen werden sollte" gegeben. Hierbei sei ursprünglich durch den Beklagtenvertreter avisiert worden, das BAG-Urteil auch für die Parallelverfahren "anzuerkennen".
Das Telefonat im Januar 2016 sei dann anlässlich des unmittelbar bevorstehenden Kammertermins in dem Rechtsstreit G erfolgt. Hierbei habe der Klägervertreter angeregt, die Berufung zurückzunehmen sowie angefragt, wie man sich sonst einigen könne. Insofern sei es ihm bei dem Telefonat gerade um die Erledigung aller Parallel-Rechtsstreite gegangen. Es wäre seiner Ansicht nach eine unnötige Förmelei gewesen, hierbei jeden Rechtsstreit einzeln aufzurufen und namentlich zu benennen.
Die Klägerseite verweist darauf, dass die Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn die Erledigungsbemühungen letztlich erfolglos geblieben sind.
Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde der Klägerseite zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Rechtspflegerin habe zu Recht die Terminsgebühr in Abzug gebracht. Über das konkrete vorliegende Verfahren sei gar nicht gesprochen worden. Auch hinsichtlich der Gesamtheit der Verfahren sei lediglich über die prozessuale Situation (Verlegung Kammertermin/Ruhen des Verfahrens) gesprochen worden. Da die Beklagte gerade keine Bereitschaft gezeigt habe, vor Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG über die Erledigung der Verfahren zu sprechen, sei eine Terminsgebühr nicht angefallen.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde angeführt, die geführten Gespräche hätten sich rein auf das Ruhen des Verfahrens, nicht jedoch auf eine Verfahrenserledigung bezogen.
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.