Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Rechtsanwaltsvergütung.
Der Beklagte erhielt als Strafverteidiger des Sohnes des Klägers Zahlungen i.H.v. insgesamt 16.000,00 EUR, die der Kläger nunmehr heraus verlangt. Gegen den Sohn des Klägers wurde im Jahr 2011 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland vor dem OLG Düsseldorf geführt. Er wurde in Untersuchungshaft genommen.
Der Beklagte sowie die Rechtsanwälte ..., die Ehefrau des Beklagten, und ... wurden am 8.12.2011 noch im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger bestellt. Der Beklagte erhielt auf sein Anfordern kurz nach seiner Mandatierung Anfang Dezember 2011 eine Vorschusszahlung für die Wahlverteidigung i.H.v. 6.000,00 EUR, die ihm am 14.12.2011 durch den Familienangehörigen ... in Anwesenheit des Klägers übergeben wurden. Der Beklagte stellte eine Quittung zugunsten seines Mandanten aus.
Am 17.1.2012 suchte der Beklagte den Sohn des Klägers in der Justizvollzugsanstalt auf, wobei gem. einem Trennscheibenbeschluss eine Trennscheibe installiert war. Der Beklagte bat einen der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zur Unterschrift vorzulegen, was dann auch geschah. Dem Mandanten wurde die zur Akte gereichte Vergütungsvereinbarung, im Wesentlichen unausgefüllt vorgelegt. Der Betrag von 6.000,00 EUR war eingetragen.
Am 3.5.2012 wurde der Beklagte zum Pflichtverteidiger bestellt.
Am 18.6.2012 fand in den Kanzleiräumen des Beklagten ein Besprechungstermin mit den Familienangehörigen des Klägers statt. Der Inhalt der Besprechung ist zwischen den Parteien streitig.
Am 21.6.2012 wurde dem Beklagten ein Betrag von 5.000,00 EUR durch den Angehörigen ... und am 13.7.2012 ein weiteres Mal ein Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR durch den Angehörigen ... übergeben. Der Beklagte erstellte jeweils eine Quittung über den Erhalt der Beträge von dem Kläger
Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 25.7.2012 statt. Am 12.12.2012 wurde durch die Oberjustizkasse die erste Zahlung i.H.v. 19.660,97 EUR an den Beklagten bewirkt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2012 erhob Herr ... gegen den Beklagten einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der 16.000,00 EUR.
Der Beklagte führte seine Verteidigung nicht zu Ende. Auf Antrag des Sohnes des Klägers wurde der Beklagte wegen schwerer Störung des Vertrauensverhältnisses durch Beschluss des OLG Düsseldorf v. 27.3.2013 von seinen Pflichten entbunden. Mit Beschluss 16.9.2013 wurde dem Beklagten auf dessen Antrag für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren eine Pauschgebühr i.H.v. insgesamt 40.000,00 EUR bewilligt. Der Sohn des Klägers wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Mit Schriftsatz v. 17.3.2015 erklärte der Kläger die Anfechtung der Vergütungsvereinbarung v. 17.1.2012, hilfsweise den Rücktritt sowie äußerst hilfsweise die außerordentliche Kündigung.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm im Rahmen der Besprechung v. 18.6.2012 in Anwesenheit der Familienmitglieder mitgeteilt, dass ohne eine erhebliche Zuzahlung eine angemessene Verteidigung nicht möglich sei und auch nicht stattfinden werde. Der Beklagte habe ihnen gegenüber angegeben, dass er ohne Zuzahlung anstehende Termine mit dem Mandanten nicht wahrnehmen und auch nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen werde. Damit habe der Beklagte gegen seine vertraglichen Informationspflichten verstoßen und beim Kläger vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass die ordnungsgemäße Verteidigung von weiteren Zahlungen abhänge. Dass er als Pflichtverteidiger zu dieser Tätigkeit verpflichtet gewesen sei, habe er nicht mitgeteilt. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er auch keine Zahlungen veranlasst. Um seinem Sohn zu helfen habe der Kläger aufgrund der Initiierung von enorm hohem psychischem Druck schließlich gezahlt. Darüber hinaus habe der Beklagte die Verteidigung auch mangelhaft ausgeführt, da er Prozesshandlungen vorgenommen habe, die klar entgegen der Wünsche und Absprachen mit seinem Mandanten gewesen seien.
Der Mandatsvertrag sei als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet. Er, der Kläger, sei als Kostenschuldner hinzugetreten und könne auch die Rückforderung verlangen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Vergütungsvereinbarung sei entgegen der Anforderungen des § 3a RVG nicht wirksam abgeschlossen worden. Eine Vergütungsvereinbarung müsse zwingend Angaben darüber enthalten, welche gesetzlichen Vergütungstatbestände mit der Vereinbarung gesondert vergütet werden. Am Tag der Zahlung von 6.000,00 EUR habe eine Vergütungsvereinbarung jedenfalls nicht vorgelegen. Der Beklagte habe von ihm eine Zahlung verlangt, auf die er von Gesetztes wegen gegen seinen Mandanten keinen Anspruch gehabt habe. Der Betrag sei auch nicht dem Mandanten in Rechnung gestellt worden und daher auch nicht fällig. Die Situation in der Justizvollzugsanstalt sei vergleichbar mit einem sogenannten H...