In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg.
Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Überlegungen der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht.
Zu Recht hat das AG darauf hingewiesen, dass es sich um drei verschiedene Verfahren handelt, die auch in dem mündlichen Termin v. 16.4.2010 nicht verbunden worden sind. Vielmehr hat das AG in dem Termin in den drei Verfahren aus Vereinfachungsgründen die Beteiligten gemeinsam angehört und jeweils zur Sache verhandelt.
Werden mehrere Verfahren aus Gründen der Vereinfachung zur Anhörung oder Erörterung auf einen Termin anberaumt und in diesem dann auch erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensverbindung gem. § 147 ZPO bzw. § 20 FamFG stattfindet, so bleibt es bei einzelnen, voneinander unabhängigen Verfahren. Kostenrechtlich findet keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbstständigen Verfahren statt. Vielmehr sind die Gegenstandswerte verbundener Verfahren erst vom Zeitpunkt ihrer Verbindung an zu einem Gesamtstreitwert zu addieren. Bis dahin bleibt es kostenmäßig bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Nr. 3100 VV Rn 93, 94; Schneider/Wolf, RVG, Vorbem. vor Nr. 3100 VV 62). Die Vorschriften über die Kostenberechnung und den Kostenansatz gestatten es nicht, mehrere von einem erkennenden Gericht als selbstständig behandelte Verfahren beim Kostenansatz als Einheit zu betrachten (vgl. OLG Braunschweig v. 22.2.2006, OLGR 2006, 342).
In den drei vorliegenden Verfahren fand eine Verbindung nicht statt, vielmehr hat das AG lediglich aus Vereinfachungsgründen diese drei Verfahren mit denselben Beteiligten und mit denselben Verfahrensbevollmächtigten aus Praktikabilitätsgründen an demselben Termin verhandelt und in diesem Termin die Beteiligten angehört. Aus dem Terminsprotokoll ist ohne Weiteres ersichtlich, dass zwar nur ein Protokoll erstellt worden ist, dieses jedoch als Protokoll für jedes dieser Verfahren zu verstehen ist und eine Verfahrensverbindung gerade nicht vorliegt. Die verschiedenen Aktenzeichen eingangs des Protokolls lassen dies erkennen. Ferner hat die Familienrichterin darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter in dem einem Verfahren (404 F 101/10) Antragstellerin, in dem weiteren Verfahren (404 F 85/10) Antragsgegnerin sei. Schließlich wurden die Verfahrenskostenhilfeanträge in allen drei Verfahren ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Aktenzeichen erörtert.
Der sich dann anschließende Vergleich behandelt die Verfahrensgegenstände aller drei Verfahren, und zwar hinsichtlich des Verfahrens 404 F 101/10 Regelungen zum Umgang der Kindesmutter mit ihrer Tochter N. (siehe Nr. 2 und 3 des Vergleichs); hinsichtlich des Verfahrens 404 F 131/10, das die Kindesherausgabe betrifft, unter Nr. 1 dieses Vergleichs und hinsichtlich des Sorgerechtsverfahrens (404 F 85/10) ebenfalls Nr. 1 dieses Vergleichs, in dem der Lebensmittelpunkt des Kindes für die nächste Zeit geregelt wird. Schließlich ergibt sich aus Nr. 6 dieses Vergleichs, dass damit die drei erwähnten hier in Frage stehenden Verfahren erledigt sein sollen. Darüber hinaus hat die Familienrichterin die jeweiligen Verfahrenswerte nach Abschluss des Vergleichs für die einzelnen Verfahren gesondert festgesetzt.
In den Verfahren 404 F 85/10 (Sorgerechtsverfahren) und 404 F 110/10 (Umgangsverfahren in der einstweiligen Anordnung) hatte die Richterin jeweils auf denselben Tag, den 16.4.2010 und die gleiche Uhrzeit terminiert. Dies erfolgte, worauf sie auch ausdrücklich hingewiesen hat, um den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den auftretenden Rechtsanwälten, einen zusätzlichen Termin zur nochmaligen Erörterung ähnlich bzw. fast gleich gelagerter Sachverhalte zu ersparen. Verfahrensgegenstand waren in allen drei Verfahren Regelungen betreffend die minderjährige Tochter N., zur Sorge, Umgang und Herausgabe an einen der beiden Elternteile.
Auch in dem Verfahren 404 F 131/10, das eingangs des Protokolls nicht ausdrücklich erwähnt wird, fand indes am 16.4.2010 ein Erörterungstermin statt. Dieser war nicht zuvor ausdrücklich anberaumt worden, wurde aber mit stillschweigendem Einverständnis der Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls an dem fraglichen Tag abgehalten. Das ergibt sich zum Einen daraus, dass das Protokoll dieses Termins auch dem Verfahren 404 F 131/10 zugeordnet und Bestandteil dieser Akten wurde. Zum Anderen lässt der Verlauf der mündlichen Anhörung der Beteiligten erkennen, dass auch dieses Verfahren, das sich inhaltlich weitgehend mit dem Sorgerechtsverfahren deckt, in dem fraglichen Termin erörtert worden ist. Denn die Beteiligten haben ihre Verfahrenskostenhilfeanträge auch für dieses Verfahren in dem Termin erörtert und das Gericht hat entsprechende Auflagen erteilt. Im Übrigen konnte eine Entscheidung zum Sorgerecht sinnvoller Weise nicht getroffen werden, ohne nicht gleichzeitig über den Herausgabeantrag der Kindesmutter zu entscheiden. Beide Anträge sind inhaltlich so eng miteinander verknüpft, dass e...