RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Leitsatz
Ein zwischen den Prozessbevollmächtigten geführtes Telefongespräch löst eine Terminsgebühr nicht aus, wenn es dabei ausschließlich um die Abstimmung des weiteren prozessualen Vorgehens geht.
OLG Köln, Beschl. v. 14.5.2012 – 17 W 75/12
1 Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem behaupteten Unfallereignis in Anspruch genommen. Das LG hatte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8.12.2011 anberaumt. Am Nachmittag des Vortages unterrichtete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten fernmündlich davon, dass er von seiner Mandantin noch keine Informationen erhalten habe, um auf die Klageerwiderung replizieren zu können. Er schlug vor, dass entweder beide Anwälte nicht zum Verhandlungstermin erscheinen sollten oder er namens der Klägerin die Klage zurücknehmen werde. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte sich mit der zweiten Variante einverstanden. Die Klage ist daraufhin zurückgenommen und der Klägerin sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Die Beklagte zu 1) hat daraufhin die Festsetzung u.a. einer 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV beantragt.
Der Rechtspfleger hat antragsgemäß entschieden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die Erfolg hatte.
2 Aus den Gründen
Auch soweit sich die Klägerin gegen die Festsetzung der Terminsgebühr wendet, ist ihr Rechtsmittel begründet.
Zwar kann eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung entstehen. Durch die Einbeziehung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts in den Gebührentatbestand soll das Bemühen der anwaltlichen Parteivertreter gefördert werden, in jedem Verfahrensstadium zu einer angemessenen Lösung des Streits und damit zu einer möglichst frühzeitigen Vermeidung oder Beendigung des Prozesses zu kommen. Dabei genügt es, wenn die Unterredung von einer Seite mit dieser Zielrichtung aufgenommen wird und die andere Seite sich hierauf einlässt (SenE v. 15.5.2009 – 17 W 81/09, AGS 2010, 9 ff.). Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen dienen, lösen hingegen keine Terminsgebühr aus (vgl. SenE v. 8.3.2007 – 17 W 37/07, AGS 2008, 28, 29).
Gemessen daran ist vorliegend keine Terminsgebühr entstanden.
Das Telefongespräch v. 7.12.2011 wurde ersichtlich nicht zu dem Zweck der Erledigung des Verfahrens geführt. Es diente vielmehr mit Blick auf den am nächsten Tag anstehenden Verhandlungstermin ausschließlich der Abstimmung des weiteren prozessualen Vorgehens. Dem Klägervertreter, der mangels Informationen nicht aufzutreten gewillt war, war daran gelegen, ein drohendes Versäumnisurteil zu vermeiden. Für den Fall, dass der gegnerische Prozessbevollmächtigte den Verhandlungstermin wahrnehmen wollte, war er zur – gem. § 269 Abs. 1 ZPO nicht zustimmungsbedürftigen – Klagerücknahme bereits entschlossen. Damit sind im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV erfüllt.
Damit kann die Beklagte zu 1) lediglich die Erstattung einer 1,3-Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen.
Mitgeteilt von RiOLG Ferdinand Schütz, Köln