Die Beklagte ist bei der Klägerin rechtsschutzversichert. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die ARB.

Die Klägerin hat für einen von der Beklagten vor dem AG geführten Rechtsstreit Kostenschutz übernommen. In dortigem Verfahren wurde die Beklagte u.a. durch Schlussurteil verurteilt, an den dortigen Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe von 359,50 EUR zu zahlen.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung überwies die Klägerin an den damaligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten versehentlich einen Betrag in Höhe von 981,60 EUR zu viel, den dieser an den Bevollmächtigten der Beklagten erstattete. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten brachte einen Betrag in Höhe von 359,50 EUR in Abzug, den er an die Beklagte weiterleitete, und überwies der Klägerin lediglich 622,10 EUR. Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich mehrfach erfolglos zur Rückzahlung des Betrages von 359,50 EUR auf. Die Beklagte hat außergerichtlich die Aufrechnung mit einem Freistellungsanspruch gegenüber der Klägerin erklärt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die außergerichtlichen gegnerischen Kosten hätte sie nach den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung nicht zu tragen, da es sich um materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche der Gegenseite handele. Diese seien bereits vor Beginn der Rechtsverteidigung als Folge pflichtwidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers durch Verzug entstanden. Sie sei lediglich verpflichtet die Kosten zu übernehmen, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem Verfahren vor dem AG seien.

Die Beklagte ist der Ansicht, § 5 Abs. 1h) ARB 1994/2000 (§ 2 Abs. 1g) ARB 75) unterschieden nicht zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Es sei auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Dieser unterscheide angesichts des klaren Wortlauts der ARB nicht zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, und erst recht nicht zwischen einer Erstattungspflicht aus materiell-rechtlichen Gründen und/oder prozessualen Gründen. Dies gelte umso mehr, da nach der Rspr. des BGH die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wahlweise zur Hälfte anrechenbar seien. Es handele sich zudem um einen Kostenerstattungsanspruch, der gerichtlich festgestellt worden sei. Das vorgerichtliche Bestreiten sei zwangsläufige Voraussetzung, um später im Rechtsstreit die eigene Position unter Stellung des Klageabweisungsantrages vertreten zu können.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

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