1. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren entsteht nach der inzwischen geänderten Rspr. des FG Köln die Erledigungsgebühr nur in Höhe von 1,0.
a) Obwohl auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV in Fällen eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens, dass kein selbstständiges Beweisverfahren ist, mit 1,0 zu bemessen ist, hatte das FG Köln in früheren Entscheidungen angenommen, dass die Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren nach Nr. 1004 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 zu bemessen sei, weil das finanzgerichtliche Verfahren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV den Berufungs- und Revisionsverfahren gleichgestellt sei, soweit es um die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr gehe (Vorbem. 3.2 i.V.m. Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV; BT-Drucks 15/1971, S. 213; vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 139 Rn 80) und die Nr. 1004 i.V.m. Nr. 1002 VV den Gebührensatz für eine Erledigungsgebühr in den Fällen, in denen ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig sei, mit 1,3 bestimme (vgl. auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, 18. Aufl. 2008, VV 1003, 1004, Rn 53 m.w.N.). Dabei wurde auch die strukturelle Vergleichbarkeit von finanzgerichtlichen Verfahren und Berufungsverfahren hervorgehoben.
b) Das FG Münster hat demgegenüber mit Beschl. v. 7.6.2010 – 9 Ko 647/10 KFB (EFG 2010, 2021) entschieden, dass nur ein Ansatz einer Gebühr von 1,0 nach Nr. 1003 VV in Betracht käme, da aus der ausdrücklichen Gleichstellung von finanzgerichtlichem Verfahren mit einem Berufungsverfahren im Unterabschnitt 3.2.1 des VV zu folgern sei, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung für den Teil 1 des VV nicht habe vornehmen wollen.
c) Der beschließende Senat folgt letzterer Auffassung. Eine Gleichstellung des finanzgerichtlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren in Bezug auf die Erledigungsgebühr kann seit der Änderung der Nr. 1004 VV durch Art. 47 Nr. 19 Buchst. d) des FGG-ReformG v. 17.12.2008 (BGBl 2008, 2718) nicht mehr angenommen werden. Der Nr. 1004 VV wurde durch das ReformG die Anmerkung angefügt, dass die Erhöhung in den Fällen des Berufungs- oder Revisionsverfahrens auch "in den in den Vorbem. 3.2.1 und 3.2.2 VV genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren" gelte. Das in der Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV genannte finanzgerichtliche Verfahren wird in der Anmerkung hingegen ausdrücklich nicht erwähnt. Der Senat geht insoweit davon aus, dass dies auch dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen entspricht, da die Streitfrage, in welcher Höhe in finanzgerichtlichen Verfahren eine Erledigungsgebühr anfällt, zum Zeitpunkt des Erlasses des FGG-ReformG bekannt war, so dass nicht von einem offensichtlichen Versehen oder einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann (vgl. insoweit auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, 19. Aufl. 2010, Nrn. 1003, 1004 Rn 56 m.w.N.).
Auch aus der Gesetzesbegründung zum FGG-ReformG ergibt sich nichts Gegenteiliges, da durch die Erweiterung der Nr. 1004 VV ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass die Rechtsmittel in Familiensachen in Bezug auf die Höhe der Erledigungsgebühr den Berufungs- und Revisionsverfahren gleichgestellt werden sollten. Das finanzgerichtliche Verfahren findet keine Erwähnung (BT-Drucks 16/6308, S. 341). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Erweiterung der Nr. 1004 VV hinsichtlich Höhe der Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich klarstellenden Charakter hatte und die Höhe der Erledigungsgebühr nicht erst ab dem Inkrafttreten des FGG-ReformG 1,0 beträgt. Demgemäß bemisst sich die Höhe der Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren nach der Grundregel des Nr. 1003 VV mit 1,0.
2. Selbst wenn sich aus den von der Erinnerungsführerin angeführten Schriftsätzen eine Verständigung auf eine 1,3-Erledigungsgebühr ergeben sollte, wäre das FG Köln und damit auch der Kostenbeamte im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an eine solche Vereinbarung gebunden. Das Gericht verweist zur Begründung insoweit auf die Ausführungen des Hessischen FG im Beschl. v. 16.1.2002 – 12 Ko 3253/00 (EFG 2002, 1253) und nimmt auf sie Bezug. Für diese Auffassung spricht zunächst der Wortlaut des § 139 Abs. 3 S. 1 FGO. Danach sind nur gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten erstattungsfähig. Auch wenn die Grundsätze des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gelten und dieses somit wie der Zivilprozess von den Parteien beherrscht wird, so können sich die Beteiligten doch nicht auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren verständigen, die nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe entstanden sind (BVerfG, Beschl. v. 3.11.1982 – 1 BvR 710/82, BVerfGE 62, 189, NJW 1983, 809).