Die Begründung ist wenig überzeugend. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, worin ein Unterschied bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO in erster oder zweiter Instanz liegen soll, auf den das OLG abstellt.

Entscheidend ist auch nicht, dass das Gericht eine Entscheidung treffen muss. Entscheidend ist, dass dem Gericht die Arbeit einer Begründung erspart wird. Auch bei einem Rechtsmittelverzicht im Fall des § 313a Abs. 2 ZPO muss sich das Gericht mit der Sache befassen und ein Urteil schreiben; dennoch sieht das Kostenverzeichnis hier ausdrücklich eine Ermäßigung vor (Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz.).

Überzeugender ist daher die Auffassung des OLG Hamburg (OLGR 2005, 454), das auch für einen Kostenbeschluss nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung von einem dem § 313a Abs. 2 ZPO vergleichbaren Fall ausgeht und den Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 GKG-KostVerz. mit der Folge analog anwendet, dass dann nur eine 1,0-Gerichtsgebühr anzusetzen ist.

Wie widersinnig die Auffassung des OLG Oldenburg ist, zeigt sich auch an folgender Überlegung: Hätte der Beklagte der Erledigung nicht zugestimmt, sondern ihr widersprochen, dann hätte das Gericht über die Erledigung durch Urteil entscheiden müssen. Hätten die Parteien dann gegen diese Entscheidung auf Rechtsmittel verzichtet, wäre nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr eingetreten. Nun will es aber nicht einleuchten, dass – dieselbe Rechtsfrage betreffend – bei einem aufwändigeren Urteil eine Gebührenermäßigung im Falle eines Rechtsmittelverzichts eintreten soll, bei einem einfachen Beschluss jedoch nicht.

Norbert Schneider

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