Die Kostenbeamtin des OLG und ihr folgend der Bezirksrevisor des OLG verkennen, dass ein Gebührentatbestand, nach dem der Antragsteller Kosten für die Gehörsrügen zu tragen hätte, nicht existiert.
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 GKG bestimmen, dass Kosten nur in den genannten Fällen nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erhoben werden können. Das Kostenverzeichnis regelt daher, ob und welche Kosten für den fraglichen Vorgang entstehen. Ist ein Vorgang im Kostenverzeichnis nicht geregelt, können auch keine Gebühren erhoben werden. Für Gerichtskosten gilt ein Analogieverbot (vgl. BSG NZBau 2010, 777).
Insofern hat die Kostenbeamtin des OLG übersehen, dass das Kostenverzeichnis zum GKG einen Gebührentatbestand, nach dem im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung einer Gehörsrüge nach § 69a GKG Kosten anfallen können, nicht vorsieht. Die von der Kostenbeamtin in Bezug genommene Nr. 1700 GKG-KostVerz. betrifft einen im Streitfall nicht einschlägigen Sachverhalt. Dort ist geregelt, dass im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO auch i.V.m. einzelnen konkret bezeichneten Gesetzen eine Festgebühr in Höhe von 50,00 EUR zu zahlen ist. Im Streitfall hat der Antragsteller indes keine Gehörsrüge nach § 321a ZPO eingelegt, sondern eine Gehörsrüge nach § 69a GKG. Das Ausgangsverfahren war ein Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG und damit ein Verfahren, dass sich nicht einmal nach der ZPO richtete. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst davon abgesehen, einen allgemeinen Tatbestand zu schaffen, nach dem in allen Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung von Gehörsrügen Kosten zu zahlen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber für jedes einzelne Verfahren wegen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kostenverzeichnis geregelt, ob Kosten anzusetzen sind, so etwa in Nr. 5200 GKG-KostVerz. für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 152a VwGO und Nr. 6400 GKG-KostVerz. für die Verfahren vor den Finanzgerichten nach § 133a FGO. Nachdem das Gesetz im Kostenverzeichnis Kosten für ein erfolgloses Verfahren nach § 69a GKG nicht vorsieht, können auch keine Kosten angesetzt werden.
Deshalb hat der BFH in seinem Beschl. v. 11.1.2006 mit Recht für die Verfahren vor den Finanzgerichten entschieden, dass für eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Kostenerinnerung keine Gerichtskosten entstehen, weil Nr. 6400 GKG-KostVerz. für § 69a GKG im Gegensatz zu § 133a FGO keinen Kostentatbestand vorsieht (BFH/NV 2006, 956). Für die Zivilgerichtsbarkeit kann nichts anderes gelten (vgl. auch Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, 2. Aufl., GKG Rn 69a Rn 4; a.A. und nicht überzeugend Hartmann, KostG, 41. Aufl., § 69a GKG Rn 49, der ohne jede Begründung Nr. 1700 GKG-KostVerz. direkt anwendet).
Eine Kostenlast für Verfahren nach § 69a GKG wäre auch systematisch nicht nachvollziehbar. Erhebt ein Kostenschuldner nach § 66 Abs. 1 GKG Erinnerung gegen einen Kostenansatz und legt er gegen den seine Erinnerung zurückweisenden Beschluss erfolglos Beschwerde ein, sind nach § 66 Abs. 8 GKG beide Verfahren gerichtsgebührenfrei, obschon der Kostenschuldner in beiden Verfahren unterlegen war. Es wäre nicht verständlich, warum zwar beide Ausgangsverfahren kostenfrei seien sollten, das Verfahren über eine eingelegte Gehörsrüge nunmehr jedoch Kosten verursachen sollte. Insofern hat der BFH in seiner bereits angesprochenen Entscheidung mit Recht darauf hingewiesen, dass die Kostenbefreiung von Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren (§ 66 Abs. 8 GKG n. F., § 5 Abs. 6 GKG a.F.) auf das Verfahren über die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Erinnerung durchschlagen muss. Dies hat der Gesetzgeber auch so gesehen und deshalb davon abgesehen, für die erfolglosen Gehörsrügen nach § 69a GKG einen Gebührentatbestand zu schaffen.