Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
Entgegen der Auffassung des LG bemisst sich der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Mieters auf Feststellung, dass sich die Nettokaltmiete durch die Modernisierungsmieterhöhungserklärungen des Vermieters nicht erhöht hat, nach § 42 Abs. 5 S. 1 GKG auf den zwölffachen Erhöhungsbetrag und damit auf (12 x 105,92 EUR + 12 x 69,58 EUR =) 2.106,00 EUR.
Gem. § 41 Abs. 5 S. 1, Hs. 1 GKG ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum für die Wertberechnung maßgebend.
Vorliegend wendet sich die klagende Mieterin mit ihrer Feststellungsklage gegen die auf § 559 BGB gestützten Modernisierungsmieterhöhungen der beklagten Vermieterin.
Die negative Feststellungsklage der Mieterin stellt das Spiegelbild einer positiven Feststellungsklage des Vermieters auf Feststellung, dass der Mieter verpflichtet ist, die aus einer Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB resultierenden Mieterhöhungsbeträge zu zahlen, dar. Sowohl die positive Feststellungsklage des Vermieters, als auch die negative Feststellungsklage des Mieters werden von § 41 Abs. 5 S. 1 GKG erfasst.
Der Auffassung, dass § 41 Abs. 5 GKG nur für Klagen gelte, mit denen die materiell-rechtlich erforderliche Zustimmung des Mieters (§ 558 Abs. 1 BGB) eingefordert werden soll (Schneider, NJW-Spezial 2012, 347) und dass es sich bei einer Klage des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer künftig erhöhten Miete nicht um eine Klage auf Mieterhöhung, sondern um eine Klage aus einer Mieterhöhung handele (KG, Beschl. v. 16.7.2009 – 22 W 76/08 – GE 2010, 546), kann nicht gefolgt werden.
Diese Auslegung gibt schon der Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG nicht her, denn § 41 Abs. 5 S. 1 lautet nicht "bei Ansprüchen auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete ...", sondern "bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete"...
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BGH BGHZ 46, 74 m.w.N.).
Da der Wortlaut des § 41 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 GKG weit gefasst ist, stellt sich die Frage nach dem Zweck der Vorschrift, der sich vorliegend zweifelsfrei aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt. Die Gesetzesmaterialien, vor allem die im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Äußerungen der an dem Gesetzeswerk beteiligten Verfassungsorgane, die die mit der getroffenen Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecke und die für sie maßgebenden Beweggründe hervortreten lassen, erbringen oft – und so auch hier – einen wertvollen Anhaltspunkt, ja geradezu einen Beweis dafür, worin der Rechtfertigungsgrund für eine Vorschrift liegt, welchen Zweck man mit ihr verfolgt hat und welche Zweckvorstellungen auch heute noch für die Auslegung bestimmen müssen (BGH, a.a.O.). Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1971, zu § 41 GKG, S. 154) liegen der in § 41 Abs. 5 GKG enthaltene Regelung sozialpolitische Erwägungen folgende zugrunde:
"Ziel der Begrenzung ist es, Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abzuhalten, das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses oder etwa die Berechtigung einer Räumung der bisher genutzten Wohnung gerichtlich prüfen zu lassen. Auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um eine Mieterhöhung begrenzt schon jetzt § 16 Abs. 5 GKG den Gebührenstreitwert. Aus vergleichbaren sozialpolitischen Gründen soll mit der vorgeschlagenen Regelung festgelegt werden, dass im Falle der Klage eines Mieters der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei der Klage des Vermieters der Jahresbetrag einer (insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 557 bis 561 BGB) möglichen Mieterhöhung maßgebend ist …"
Das heißt, nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers erfasst § 41 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 GKG gerichtliche Auseinandersetzungen um eine Mieterhöhung nach den Bestimmungen der §§ 557 bis 561 BGB (so wohl auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 70. Aufl. 2012, Anhang zu § 3 Rn 79 f.; Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 41 GKG Rn 35 f. sowie Anhang I zu § 48 GKG Rn 79 f.).
Es würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn der Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung der Unwirksamkeit einer auf § 559 BGB gestützten Mieterhöhung nicht nach dem Jahresbetrag des Mieterhöhungsbetrages, sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des Mieterhöhungsbetrages bemessen werden würde. Ein Streitwert, der sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des Mieterhöhungsverlangens bemessen würde, könnte den Mieter davon abhalten, seine Rechte geltend zu machen. Zwar ist in...