Die Klägerin betreibt eine Elektrogroßhandlung und unterhält mehrere geschäftliche E-Mail-Adressen, welche sie im geschäftlichen Verkehr als allgemeine Kontaktadresse angibt. Der Beklagte arbeitet als Verkaufs- und Motivationstrainer. Von August bis November 2010 sandte er der Klägerin an die vorgenannte E-Mail-Adresse insgesamt 20 E-Mails unter Betreffzeilen wie "Ihr neuer Motivations-Schub", in denen er für seine Angebote warb. Mit anwaltlichem Schreiben v. 3.11.2010 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Ferner wurde er unter Fristsetzung zur Begleichung außergerichtlicher Anwaltsgebühren i.H.v. 459,40 EUR – unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 6.000,00 EUR – aufgefordert. Der Beklagte übersandte nicht die vorbereitete Unterlassungsverpflichtungserklärung, sondern eine eigene unter Weglassung eines Strafversprechens. Nachdem der Beklagte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beschränkt auf die E-Mail-Adresse ".de" eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit einseitig für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragte nun noch, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, der Klägerin Werbeschreiben per E-Mail zuzusenden, sofern nicht deren ausdrückliche Einwilligung vorliegt, mit Ausnahme der E-Mail-Adresse ".de".

Die Klage, mit der die Klägerin neben dem Unterlassungsbegehren auch Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 459,40 EUR beansprucht, hatte Erfolg hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens und des Zahlungsantrags i.H.v. 70,20 EUR nebst Zinsen.

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