Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Soweit auch in Vollstreckungsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von § 197a SGG und bei Beteiligung einer gem. § 183 SGG privilegierten Antragstellerin eine solche vorgenommen wird, schließt sich die Kammer dem nicht an. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass auch das Vollstreckungsverfahren gem. § 183 SGG gerichtskostenfrei ist, wenn – wie hier – ein Versicherter oder dessen Sonderrechtsnachfolgerin Beteiligte ist; insoweit werden auch hier keine Kosten nach dem GKG erhoben.
Auch für die Vergütung des Bevollmächtigten bedarf es nicht der Festsetzung eines Streitwerts, denn für die Vertretung in einem Vollstreckungsverfahren, an dem eine privilegierte Person beteiligt ist, entstehen Betragsrahmengebühren.
Dies ergibt sich zunächst aus § 3 RVG, wonach in (allen) Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Betragsrahmengebühren zur Anwendung kommen, in denen das GKG – wie hier – nicht anzuwenden ist. Zudem werden gem. dessen S. 2 Gebühren auch in sonstigen Verfahren nur dann nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, was hier aber der Fall ist (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 201 Rn 4).
Soweit in gerichtlichen Entscheidungen gleichwohl ein Streitwert für das Vollstreckungsverfahren bestimmt worden ist, kann dies nicht überzeugen. So verwechselt das LSG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 27.9.2006 – L 10 B 752/06 AS ER) die Frage, ob das Vollstreckungsverfahren eine "besondere Angelegenheit" gem. § 18 RVG darstellt, mit der Frage, welche Gebührenart dadurch ausgelöst wird. Die von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg (Breith, 1997, 732 ff.), des LSG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 22.9.2003 – L 6 SF 22/03 SG) und des BSGE 101, 130 ff., betreffen hingegen Verfahren im Anwendungsbereich des § 197a SGG bzw. sind vor dessen Inkrafttreten ergangen.
Eine Streitwertfestsetzung wird auch nicht dadurch notwendig, dass Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 des VV keine Rahmengebühr für die Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren enthält, sondern nur Wertgebührbestimmungen. Denn für diesen Fall bleibt es im Anwendungsbereich des § 3 RVG gem. Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV bei der Anwendbarkeit des 1. Abschnitts des 3. Teils, so dass die Gebühr durch den Bevollmächtigten aus dem Rahmen von Nr. 3102 VV nach den Kriterien des § 14 RVG zu bestimmen ist.