An der Entscheidung ist fast alles falsch.

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass mehreren Klägern eine Kostenerstattungsforderung niemals gesamthänderisch zusteht, sondern stets nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO). Daher stand jeder der beiden Klägerinnen insgesamt nur eine Kostenerstattungsforderung in Höhe von 551,81 EUR zu und nicht in Höhe von 1.103,62 EUR.

Des Weiteren ist die Annahme des Anwalts der Klägerinnen und des LG falsch, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die festgesetzten Kosten gehaftet hätten. Insoweit geht die Begründung des LG daher an der Sache vorbei. Mehrere Beklagte haften nach § 100 Abs. 4 ZPO für die festgesetzten Kosten nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie auch in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Das war hier aber nicht der Fall und wäre auch nicht zulässig gewesen, da bei einer Beschlussanfechtung keine gesamtschuldnerische Verurteilung erfolgt wäre.

Folglich waren die Wohnungseigentümer und die Hausverwaltungs-GmbH Teilschuldner und hafteten jeweils nur auf einen entsprechenden Anteil der Kosten. Dies ergab hier einen Betrag i.H.v. 1.103,62 EUR/61 = 18,09 EUR.

Ausgehend von jeweils einer gesonderten Angelegenheit hätte der Anwalt der Klägerinnen also die 61 Gebühren jeweils nur aus diesem Wert von 18,09 EUR berechnen dürfen. Dabei hätte dann auch die Festsetzung jeder einzelnen Gebühr auch nur gegen den jeweiligen Wohnungseigentümer bzw. die Hausverwaltungs-GmbH beantragt werden dürfen, da diese mangels gesamtschuldnerischer Haftung in der Hauptsache auch für die Vollstreckungskosten nicht als Gesamtschuldner haften.

Diese insgesamt 61 Rechnungsbeträge hätten allerdings entgegen AG und LG festgesetzt werden müssen, da bei einer Vollstreckung gegen Teilschuldner – im Gegensatz zu einer Vollstreckung gegen Gesamtschuldner – unstreitig immer mehrere Angelegenheiten vorliegen, da jeder Teilschuldner nur für seine eigene Schuld haftet. Dass die Zahlungsaufforderung an denselben Bevollmächtigten geschickt worden war, ist dabei völlig unerheblich.

Norbert Schneider

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