Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 108 M 1514/11 W) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 4.296,97 Euro.
Tatbestand
A.
Die beiden Gläubigerinnen begehren die Festsetzung von Vollstreckungskosten.
Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.09.2010 – Az: 1WEG C160/07 (11) – ist eine Kostenforderung der Gläubigerinnen gegen die Schuldner in Höhe von 1.103,62 EUR nebst Zinsen tituliert worden.
Nach Zustellung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen am 15.09.2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerinnen durch Schreiben vom 03.11.2010 – gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen – unter Fristsetzung zum 17.11.2010 – zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.09.2011 angedroht.
Daraufhin erfolgte am 15.11.2010 eine Zahlung in Höhe von 1.168,92 EUR auf die Hauptforderung nebst Zinsen sowie in Höhe von 72,83 EUR auf die Kosten für die Zwangsvollstreckungsandrohung.
Die Gläubigerinnen sind der Ansicht, da die Wohnungseigentümergemeinschaft … in … aus 60 Wohnungseigentümern bestehe, seien für die Vollstreckungsandrohung vom 03.11.2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.442,63 EUR angefallen. Da es sich um insgesamt 61 Schuldner handele, sei die Verfahrensgebühr (25,50 EUR) 61 mal angefallen.
Die Schuldnerinnen sind dem Festsetzungsantrag entgegen getreten.
Das Amtsgericht hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.09.2011 die von den Schuldnern an die Gläubiger zu erstattenden Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO auf 72,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 festgesetzt.
Es hat ausgeführt, das anwaltliche Schreiben mit Zahlungsaufforderung sei an die Schuldnervertreter gerichtet gewesen. Beklagte und somit Schuldner des Verfahrens seien die WEG … und die Gesellschaft für Hausverwaltung mbH gewesen.
Dagegen haben die Gläubigerinnen am 07.02.2012 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie tragen vor, die Beschlussanfechtungsklage richte sich nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.
Da ihre Forderung gegen 61 Schuldner bestanden habe, sei die Verfahrensgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten in dem Vollstreckungsverfahren 61 mal angefallen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Verfügung vom 20.07.2012 nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs, 1 RpflG, 788 Abs. 2, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig.
Da der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss von dem Amtsgericht an die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerinnen erst am 18.01.2012 abgesandt worden ist, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Wovon auch das Amtsgericht in seinem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend ausgegangen ist, steht den Gläubigerinnen wegen der Zahlungsaufforderung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 eine 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Anlage 1 RVG Nr. 3309 zu (vgl. dazu BGH NJW-RR 2003, 1581 – 1582, juris Rn. 9 m.w.N.).
2. Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen bleiben, ob die Verfahrensgebühr zweimal angefallen ist, weil in der Zahlungsaufforderung vom 03.11.2010 als Schuldner sowohl die übrigen Miteigentümer der WEG … in … als auch deren Verwalterin, die Gesellschaft für Hausverwaltung mbH genannt sind. Dieses Problem kann deshalb dahin stehen, weil das Amtsgericht in seinem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.09.2011 zugunsten der Gläubigerinnen davon ausgegangen ist, dass sich die Zahlungsaufforderung gegen zwei Schuldner gerichtet hat und dass deshalb die Rechtsanwaltsgebühren auch zweimal angefallen sind. Das Amtsgericht hat bei seiner Gebührenfestsetzung in Höhe des Betrages von 72,83 EUR berücksichtigt, dass die Vollstreckungsgebühren bereits in Höhe eines Betrages von 72,83 EUR beglichen worden sind.
3. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung der gemäß Nr. 3309 VVRVG angefallene Verfahrensgebühr ist jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Die Frage, ob im Falle einer gegen mehrere Gesamtschuldner gerichteten Zwangsvollstreckung jeweils eigene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne vorliegen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu OLG Köln, JurBüro 2010, 301 – 302, juris Rn. 4; Schleswig-Holsteiniges OLG, JurBüro 1996, 89 – 90, juris Rn. 4 m.w.N.; OLG Frankfurt AGS 2004, 69; OLG Düsseldorf InVo 1997, 196, juris Rn. 3 m.w.N.).
Jedenfalls in dem vorliegenden Fall haben entgegen der Auffassun...