Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist im Revisionsverfahren regelmäßig nicht erforderlich, denn da sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bezieht, werden weitere Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt. Deshalb zählen die Kosten des Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren regelmäßig nicht zu den nach § 91 ZPO vom Gegner zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits.

OLG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2012 – 8 W 18/12

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