Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 02.01.2012; Aktenzeichen 317 O 340/09) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg vom 2.1.2012 (Az.: 317 O 340/09) abgeändert.
Die von der Nebenintervenientin an die Klägerin gem. § 104 ZPO nach dem Urteil des BGH vom 20.9.2011 zu erstattenden Kosten werden auf 1.794,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 14.11.2011 festgesetzt.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 566 EUR zu tragen.
Gründe
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Nebenintervenientin wendet sich zu Recht gegen die Festsetzung auch einer Verfahrensgebühr für den Verkehrsanwalt nach Nr. 3400 VV-RVG für das Revisionsverfahren beim BGH.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kostensenate des Hanseatischen OLG zählen die Kosten des Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren regelmäßig nicht zu den nach § 91 ZPO vom Gegner zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits. Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist im Revisionsverfahren regelmäßig nicht erforderlich (Hanseatisches OLG, Beschl. v. 1.2.2008 - 8 W 264/07; Beschl. v. 1.2.2008 - 8 W 5/08; Beschl. v. 14.1.2010 - 4 W 323/09; Beschl. v. 25.3.2011 - 4 W 316/10 - jeweils m.w.N.). Da sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils des OLG bezieht, werden weitere Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt (Hanseatisches OLG, Beschl. v. 14.1.2010 - 4 W 323/09; Beschl. v. 25.3.2011 - 4 W 316/10; OLG Karlsruhe MDR 1997, 508; OLG München MDR 1992, 524).
So liegt die Sache auch hier. Die in der Beschwerdeerwiderung besonders betonte Anlage K 6 war bereits im ersten und zweiten Rechtszug gegenständlich gewesen. Dies gilt auch für den bereits in der Klageschrift genannten Vorprozess. Andere Umstände, die vorliegend eine Ausnahme von der Regel fehlender Erstattungsfähigkeit erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kosten für die Beauftragung des Verkehrsanwalts sind auch nicht bis zur Höhe hierdurch ersparter Reisekosten zum Prozessbevollmächtigten in Karlsruhe erstattungsfähig. Der Grundsatz, dass der Partei zumindest die fiktiven Reisekosten zu ersetzen sind, sofern durch die Beauftragung des Verkehrsanwalts eine unmittelbare Unterrichtung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten entfallen ist, kann wegen der rein rechtlichen Überprüfung nicht auf das Revisionsverfahren übertragen werden (Hanseatisches OLG, Beschl. v. 14.1.2010 - 4 W 323/09; Beschl. v. 25.3.2011 - 4 W 316/10).
Etwas anderes gilt auch nicht wegen des anerkannten Grundsatzes, dass eine Partei das Recht haben soll, eine erste persönliche Besprechung mit ihrem Prozessbevollmächtigten zu führen und sei es auch nur, um diesen persönlich kennen zu lernen. Das persönliche Gespräch zwischen Prozessbevollmächtigtem und Mandant dient allein der Information des Prozessbevollmächtigten und soll gleichzeitig den Mandanten in die Lage versetzen, überprüfen zu können, ob der von ihm geschilderte Sachverhalt von dem Prozessbevollmächtigten richtig verstanden worden ist, damit dieser die zugrunde liegenden Tatsachen dem Gericht und dem Gegner richtig mitteilen kann. Auf die Übermittlung des Streitstoffes kommt es jedoch im Revisionsverfahren im Regelfall gerade nicht mehr an. Eine Reise der Partei nach Karlsruhe, welche lediglich den Zweck verfolgt, sich persönlich mit dem dortigen Prozessbevollmächtigten bekannt zu machen, wäre darum nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 ZPO notwendig zu erachten (Hanseatisches OLG, Beschl. v. 14.1.2010 - 4 W 323/09).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
JurBüro 2012, 371 |
AGS 2012, 593 |