Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Staatskasse die geltend gemachte Verfahrensdifferenzgebühr und die um den Mehrwert des Vergleichs erhöhte Terminsgebühr nicht umfasst.
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch welche Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgte. Das AG bewilligte "beiden Parteien ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten auch für den in Aussicht genommenen Vergleich" und stellte in der Folge klar, dass "VKH auch für den Mehrvergleich" gewährt wurde.
Schon der Wortlaut der Formulierung der Amtsrichterin ("für den in Aussicht genommenen Vergleich") legt nahe, dass die vorausgegangenen Verhandlungen und Erörterungen im Termin von der Bewilligung nicht erfasst werden sollten.
Die Beiordnung "für den Vergleich" oder "für die Vereinbarung" hat – sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gem. § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist – zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr zu erstatten ist (OLG Celle FamRZ 2011, 835 f. [= AGS 2011, 551]; OLG Bamberg JurBüro 2009, 592 f. [=AGS 2010, 141], OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 714 [= AGS 2009, 337]).
Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Rspr. des BGH zur Situation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BGH, Beschl. v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595 [= AGS 2004, 349]) an. Der Fall eines Mehrvergleichs über nicht rechtshängige Gegenstände ist mit dem Fall eines Vergleichs im Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vergleichbar.
Der BGH lehnt neben der Einigungsgebühr die Vergütung der Verhandlungs- und der Terminsgebühr für den Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren ab. Er argumentiert, dass Aspekte der Prozessökonomie und der Billigkeit nicht geeignet sind, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu rechtfertigen:
"Richtig ist, dass bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr und die für die Wahrnehmung des Termins anfallende Terminsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Prozesskostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen. Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der Gesichtspunkt, dass § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO eine möglichst frühe und damit kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluss eines Vergleichs nicht rechtfertigen" (BGH NJW 2004, 2595 [= AGS 2004, 349]).
Im Falle der uneingeschränkten Beiordnung zum Mehrwert des Vergleichs würde im Ergebnis die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgen, ohne dass zuvor die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht erfolgt wäre.
Soweit das OLG Koblenz in einer Entscheidung v. 6.6.2006 (FamRZ 2006, 1691 [= AGS 2006, 349]) die Ansicht vertritt, im Falle des Mehrvergleichs stehe dem beigeordneten Rechtsanwalt auch die Verhandlungs- und die Terminsgebühr in Höhe des Mehrwertes des Vergleiches zu, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des OLG Koblenz sind die Fälle des Mehrvergleichs und des Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren parallel gelagert. In beiden Fällen werden Vergleiche über nicht rechtshängige Gegenstände geschlossen, wobei die Beteiligten in Bezug auf den nicht rechtshängigen Verfahrensgegenstand jeweils kein Verfahrensrisiko haben. Der Vergleich dient in beiden Fallkonstellationen der Befriedung der Parteien und damit der Vermeidung der Rechtshängigkeit (weiterer) streitiger Verfahren.
2. Die Rspr. zur Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Fall des § 48 Abs. 3 RVG ist für das vorliegende Verfahren nicht heranzuziehen, weil die Rechtslage im Scheidungsverbundverfahren mit dem hier zu entscheidenden Fall des Mehrvergleichs isolierter Familiensachen nicht zu vergleichen ist (vgl. OLG Bamberg JurBüro 2009, 592 f.; OLG Bamberg FamRZ 2010, 231 f. [= AGS 2010, 141]).
Für den Fall des Vergleichs über nicht anhängige oder nicht rechtshängige Folgesachen in einer Ehesache (§ 48 Abs. 3 RVG), vertritt die Rspr. der Oberlandesgerichte überwiegend die Ansicht, dass neben der Einigungsgebühr auch die Terminsgebühr und die Verhandlungsdifferenzgebühr vergütungsfähig ist (OLG Nürnberg FamRZ 2011, 19...