FamFG § 165 FamGKG § 45 Abs. 1, Abs. 3 FGG a.F. § 52a
Leitsatz
- Das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist – anders als das bisherige Verfahren nach § 52a FGG a.F. – nicht gerichtsgebührenfrei.
- Auch im Vermittlungsverfahren gilt grundsätzlich der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG in Höhe von 3.000,00 EUR.
- Die Möglichkeit für eine Herabsetzung des Regelwerts nach § 45 Abs. 3 FamGKG bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.10.2012 – 18 WF 264/12
1 Sachverhalt
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erster Instanz.
Die Antragstellerin hatte die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG beantragt. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, der Antragsgegner erschwere die Umsetzung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern erheblich. Insbesondere nehme er den Umgang nicht zu den vereinbarten Zeiten, sondern nach eigenem Belieben wahr.
In dem vom FamG anberaumten Vermittlungstermin, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen war, teilte die Antragstellerin mit, dass sie sich mit dem Antragsgegner über das Umgangsrecht verständigt habe. Sie erklärte daraufhin das Verfahren für erledigt.
Das FamG hat daraufhin die Erledigung des Verfahrens festgestellt und den Verfahrenswert entsprechend einem zuvor im Vermittlungstermin erteilten Hinweis auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gegen die Höhe des Verfahrenswerts richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Es sei der Regelwert von 3.000,00 EUR festzusetzen. Das Verfahren weiche weder hinsichtlich seines Umfangs noch seiner Bedeutung vom Regelfall ab.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat sich dem Vorbringen des Antragstellervertreters angeschlossen.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigt und macht mit der – seines Erachtens – zu niedrigen Wertfestsetzung eine den Mindestbeschwerdewert von 200,00 EUR übersteigende Beschwer geltend. Die insoweit maßgebliche Differenz in der Höhe des Vergütungsanspruchs aus dem angestrebten Verfahrenswert von 3.000,00 EUR und dem festgesetzten Wert von 1.500,00 EUR und beläuft sich bei Berücksichtigung von 2,5 Gebühren einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf 249,90 EUR (586,08 EUR – 336,18 EUR).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Der Verfahrenswert für das Vermittlungsverfahren ist nach § 45 FamGKG zu bestimmen. Der nach dieser Vorschrift ermittelte Verfahrenswert ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend.
Welche Grundlage in einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG für die Bestimmung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Verfahrenswerts heranzuziehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Ausgangspunkt ist hierbei die Frage, ob im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren anfallen.
Nach einer Auffassung ist das Vermittlungsverfahren entsprechend der Vorgängerregelung in § 52a FGG gerichtsgebührenfrei (Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 165 Rn 22; Johannsen/Henrich, Eherecht, 5. Aufl. 2010, § 165 FamFG Rn 12; Haußleiter, FamFG 2011, § 165 Rn 28; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 166 Rn 6; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2. Aufl. 2012, § 166 Rn 8; Schulte-Bohnert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 166 Rn 11; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2009, § 165 Rn 21), so dass die Wertvorschriften des FamGKG keine Anwendung finden und für die Wertbemessung auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (Bork/Jakoby/Schwab, a.a.O., Rn 22) oder § 30 Abs. 2 KostO (Keidel, a.a.O., Rn 23) zurückzugreifen ist.
Nach a.A. entstehen seit Inkrafttreten des § 165 FamFG im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren, da in den maßgeblichen Vorschriften des FamGKG keine Gebührenfreiheit vorgesehen sei (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 165 Rn 10; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 165 Rn 15; Schneider, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn 8692).
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Mit § 165 FamFG wurde die bislang geltende Vorschrift des § 52a FGG weitgehend übernommen. Bei der Schaffung von § 52a FGG a.F. hatte der Gesetzgeber bewusst auf die Einführung von Gerichtsgebühren für das Vermittlungsverfahren verzichtet (BT-Drucks 13/4899, S. 135). Mangels einer entsprechenden Gebührenvorschrift in der Kostenordnung, insbesondere in § 94 KostO a.F., war das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG a.F. gerichtsgebührenfrei.
Seit Inkrafttreten des FamFG fällt das Vermittlungsverfahren als ein das Umgangsrecht betreffendes Verfahren i.S.v. § 151 Nr. 2 FamFG unter den Oberbegriff der in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen. Nach Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. werden in Verfahren, die eine vor dem FamG anhängige Kindschaftssache betreffen, 0,5-Gerichtsgebühren erhoben. Hiervon ist das Vermittlu...