Der Ordnungsgeldbeschluss des LG war aufzuheben, weil die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen die Rechtsanwaltskammer nicht zulässig war.

Im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant hat das Gericht gem. § 14 Abs. 2 S. 1 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der gesetzlichen Rahmengebühr streitig ist.

Die Gutachtenerstellung weist gegenüber dem Sachverständigengutachten nach den §§ 402 ff. ZPO Besonderheiten auf. Das Gutachten ist von Amts wegen einzuholen und gem. § 14 Abs. 2 S. 2 RVG kostenlos zu erstatten. Es handelt sich nicht um eine förmliche Beweisaufnahme; entsprechend durften die am Prozess beteiligten Rechtsanwälte nach der BRAGO keine Beweisgebühr geltend machen (so LG Düsseldorf JurBüro 1990, 872). Das Gutachten ist ein Rechtsgutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll (Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. § 14 Rn 58 u. 76). Das Gutachten ist vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu erstatten und gem. § 72 BRAO von den beteiligten Gutachtern zu beschließen. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer, welcher der Anwalt zum Zeitpunkt des Rechtsstreits angehört. Eine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Rechtsanwaltskammern besteht mithin für das Gericht nicht.

Insgesamt handelt es sich bei dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer nicht um ein Sachverständigengutachten i.S.d. §§ 404 ff. ZPO. Unter Berücksichtigung der oben genannten Besonderheiten sowie des Umstandes, dass es sich bei der Rechtsanwaltskammer um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, sind Ordnungsmittel nach §§ 409, 411 ZPO nicht zulässig (Winkler a.a.O., Rn 87; Meyer, in: Gerold/Schmidt, 19. Aufl., § 14 Rn 36).

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