Die Beklagte kann nicht mit ihrem Einwand gehört werden, der Kläger hätte gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten die Einrede der Verjährung des hier streitgegenständlichen anwaltlichen Vergütungsanspruchs erheben müssen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 164, 173 i.V.m. §§ 103 ff. ZPO) ist die Einrede der Verjährung gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. In diesem auf Praktikabilität und Effektivität angelegten Verfahren entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lediglich über die Höhe der gem. der Kostengrundentscheidung von dem unterlegenen Beteiligten zu erstattenden Kosten (VGH München NVwZ-RR 2004, 227). Im Verfahren nach § 164 VwGO hat der Urkundsbeamte nur die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 VwGO bzw. – wie hier – die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 S. 1 und § 162 Abs. 2 VwGO dahin zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren bzw. das VG bei der Geltendmachung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren die Zuziehung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren für notwendig erklärt hat. Die ausschließlich an den vorgenannten Vorschriften orientierte Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren erstreckt sich damit grundsätzlich nicht auf das Verhältnis des Kostengläubigers zu seinem Rechtsanwalt und lässt die sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten unberührt. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs kann im Kostenfestsetzungsverfahren allenfalls dann zu berücksichtigen sein, wenn der Erstattungsgläubiger gegenüber seinem eigenen Anwalt die Verjährungseinrede erhoben hat, so dass ihm ein erstattungsfähiger Aufwand nicht erwachsen ist (VGH München NVwZ-RR 2004, 227).
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger zur Einrede gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten nach § 254 Abs. 2 S. 1BGB verpflichtet gewesen sei. Nach dieser Vorschrift hängt eine Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes auch davon ab, ob der Beschädigte es unterlassen hat, den Schaden zu mindern. Diese Vorschrift ist bereits deshalb auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anzuwenden, weil es sich insoweit nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt.
Ungeachtet dessen kann der Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter seine Vergütungsansprüche gegenüber seinem Mandanten erst nach rechtskräftigem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens geltend macht, diverse billigenswerte Gründe haben. Gibt es eine solche Vereinbarung zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten, wäre es treuwidrig, die spätere Honorarnote mit der Verjährungseinrede zu bekämpfen.