Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffend die Geltendmachung des Schadens gegenüber seinem Kaskoversicherer. Zwar erstrecke sich die Ersatzpflicht des Schädigers grundsätzlich auch auf die durch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Hiervon erfasst seien insbesondere die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Eine Ersatzpflicht des Schädigers bestehe aber nur dann, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Dies sei bei einfach gelagerten Versicherungsfällen wie im vorliegenden Fall nur dann zu bejahen, wenn sich der Kaskoversicherer mit der Schadensregulierung in Verzug befunden oder eine sonstige Pflichtverletzung begangen habe. Im Übrigen sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer, der einen von der Kaskoversicherung erfassten Schaden erlitten habe, den er nicht von einem Unfallgegner ersetzt verlangen könne, regelmäßig bei der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen werde, da er in diesem Fall die Kosten selbst tragen müsse. Im Streitfall sei der Kaskoversicherer weder mit der Schadensregulierung in Verzug geraten noch habe er eine sonstige Pflichtverletzung begangen. Er habe vielmehr bereits vier Tage nach Anzeige des Versicherungsfalls seine Leistungsbereitschaft erklärt und die Versicherungsleistungen angewiesen.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Die Revision ist unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Kläger gegen die Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch umfasse nicht die für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers entstandene Rechtsanwaltsvergütung.
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurt. v. 27.3.2012 – VI ZR 40/10; v. 7.6.2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn 10, jeweils m.w.Nachw.).
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.
aa) Nach der gefestigten Rspr. des Senats ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurt. v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; v. 13.12.2011 – VI ZR 274/10, VersR 2012, 331; v. 12.7.2011 – VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn 17; v. 11.1.2011 – VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn 10; v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn 5; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, jeweils m.w.Nachw.).
bb) Es kann dahinstehen, ob – was das AG verneint und das Berufungsgericht nicht geprüft hat – der Kläger im Innenverhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Denn die angegriffene Entscheidung wird jedenfalls von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die streitgegenständlichen Anwaltskosten seien im Außenverhältnis des Klägers zu den Beklagten nicht erstattungsfähig. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall, in dem der Kläger die ihm entstandenen Schäden zunächst selbst gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 3), geltend gemacht hatte. Erst nachdem dieser seinem Leistungsverlangen nicht entsprochen hatte, schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht auch ohne anwaltliche Hilfe bei diesem anmelden und ihn zur Zahlung auffordern konnte. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde. Der Umstand, dass der beklagte Haftpflichtversicherer mit der Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Leistung...