Das AG hat die Beteiligten nach ausländischem Recht geschieden und den Verfahrenswert für die Ehesache auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil keiner der Ehegatten einen Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB gestellt hatte. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, auch für den Versorgungsausgleich einen Verfahrenswert festzusetzen, und regte eine Festsetzung auf den nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG maßgeblichen Mindestwert von 1.000,00 EUR an. Da das FamG dem nicht nachkam, erhob die Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung in der Ehesache auf lediglich 2.000,00 EUR und vertrat die Auffassung, der Wert für den Versorgungsausgleich sei auf mindestens 1.000,00 EUR festzusetzen. Das AG half der Beschwerde nicht ab und führte zur Begründung aus, für den Versorgungsausgleich sei kein Wert festzusetzen, da er nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Auch im Verhandlungstermin sei der Versorgungsausgleich nicht erörtert worden. Es sei lediglich festgestellt worden, dass kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt worden sei. Der Senat verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht sei. Bei der erstrebten Heraufsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren würden sich die (Wahl-)Anwaltsgebühren des Beschwerdeführers nur um 166,60 EUR erhöhen.
Anschließend wurde dem Senat eine Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vorgelegt, mit der ebenfalls die Festsetzung eines Werts von 1.000,00 EUR für den Versorgungsausgleich erstrebt wurde. Dabei wurde auf eine andere Entscheidung hingewiesen, in der ausgeführt worden ist, dass für den Versorgungsausgleich auch dann ein Wert festzusetzen ist, wenn kein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gestellt worden und deshalb eine negative Feststellungsentscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG zu treffen ist. Diese Beschwerde wurde vom Senat ebenfalls als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei.
Am 7.9.2012 hat die Kostenbeamtin des OLG Celle gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Gebühr nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. in Höhe von 50,00 EUR angesetzt. Dagegen richten sich die Erinnerungen der Verfahrensbevollmächtigten beider Beteiligter. Auch der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers, mit dem eine "Überprüfung der Kostenrechnung" erbeten wurde, ist als Erinnerung auszulegen. Die Erinnerungsführer sind der Ansicht, eine Beschwerdegebühr sei nicht zu erheben, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei sei.
Die Erinnerungen hatten keinen Erfolg.