Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gebührenfreiheit bei unstatthafter Streitwertbeschwerde; kein Verfahrenswert für Versorgungsausgleich bei fehlendem Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB
Leitsatz (amtlich)
Eine unstatthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist nicht gebührenfrei; § 59 Abs. 3 Satz 1 FamGKG findet insoweit keine Anwendung.
Wenn bei ausländischem Scheidungsstatut mangels eines Antrags nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, fehlt es an einer Grundlage für die Festsetzung eines Verfahrenswerts nach § 50 FamGKG.
Normenkette
FamGKG § 59 Abs. 3, § 50
Verfahrensgang
AG Hannover (Aktenzeichen 612 F 4436/11) |
Tenor
Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Kostenansatz vom 7.9.2012 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Gründe
I. Das AG hat die Beteiligten nach ausländischem Recht geschieden und den Verfahrenswert für die Scheidung auf 2.000 EUR festgesetzt. Ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil keiner der Ehegatten einen Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB gestellt hatte. Mit Schriftsatz vom 25.6.2012 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, auch für den Versorgungsausgleich einen Verfahrenswert festzusetzen, und regte eine Festsetzung auf den nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG maßgeblichen Mindestwert von 1.000 EUR an. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 28.6.2012 Beschwerde gegen die Wertfestsetzung auf lediglich 2.000 EUR und vertrat die Auffassung, der Wert für den Versorgungsausgleich sei auf mindestens 1.000 EUR festzusetzen. Das AG half der Beschwerde nicht ab und führte zur Begründung aus, für den Versorgungsausgleich sei kein Wert festzusetzen, da er nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Auch im Verhandlungstermin sei der Versorgungsausgleich nicht erörtert worden. Es sei lediglich festgestellt worden, dass kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt worden sei. Der Senat verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 31.7.2012 als unzulässig, weil der nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht sei. Bei der erstrebten Heraufsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren würden sich die (Wahl-) Anwaltsgebühren des Beschwerdeführers nur um 166,60 EUR erhöhen.
Anschließend wurde dem Senat eine Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 25.7.2012 vorgelegt, mit der ebenfalls die Festsetzung eines Werts von 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich erstrebt wurde. Dabei wurde auf einen Senatsbeschluss vom 25.5.2010 (10 WF 347/09) hingewiesen, in dem ausgeführt worden ist, dass für den Versorgungsausgleich auch dann ein Wert festzusetzen ist, wenn kein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gestellt worden und deshalb eine negative Feststellungsentscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG zu treffen ist. Diese Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 7.8.2012 ebenfalls als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei.
Am 7.9.2012 hat die Kostenbeamtin des OLG Celle gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Gebühr "nach Nr. 1912 KV GKG" i.H.v. 50 EUR angesetzt. Dagegen richten sich die Erinnerungen der Verfahrensbevollmächtigten beider Beteiligter. Auch der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers, mit dem eine "Überprüfung der Kostenrechnung" erbeten wurde, ist als Erinnerung auszulegen. Die Erinnerungsführer sind der Ansicht, eine Beschwerdegebühr sei nicht zu erheben, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei sei.
II. Die Erinnerungen richten sich gegen Kostenrechnungen, mit denen die Kostenbeamtin des OLG jeweils Gebühren für die Beschwerden in Ansatz gebracht hat, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten im eigenen Namen gegen die vom AG vorgenommene Festsetzung des Verfahrenswerts für das beim AG anhängig gewesene Scheidungsverfahren
(612 F 4436/11) eingelegt worden waren. Da das Scheidungsverfahren eine Ehesache und damit eine Familiensache i.S.d. § 111 Nr. 1 FamFG darstellte, richtete sich die Beschwerde nach § 69 FamGKG. Deshalb sind die Gebühren für das Beschwerdeverfahren - entgegen der Bezeichnung in der Kostenrechnung - nicht nach Nr. 1912 KV GKG, sondern nach Nr. 1912 KV FamGKG in Ansatz gebracht worden. Die Erinnerungen gegen den beim OLG erfolgten Kostenansatz sind gem. § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG unabhängig vom Wert der Beschwer zulässig.
Der Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 57 Abs. 5 FamGKG).
III. In der Sache haben die Erinnerungen keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zu Recht erfolgt.
Zwar bestimmt § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG (der mit § 68 Abs. 3 S. 1 GKG übereinstimmt), dass die eine Beschwerde gegen die familiengerichtliche Festsetzung des Verfahrenswerts betreffenden Verfahren gebührenfrei sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auch - soweit ersichtlich - in der Literatur ...