Der Kostenansatz ist zu Recht erfolgt.
Zwar bestimmt § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG (der mit § 68 Abs. 3 S. 1 GKG übereinstimmt), dass die eine Beschwerde gegen die familiengerichtliche Festsetzung des Verfahrenswerts betreffenden Verfahren gebührenfrei sind. Nach höchstrichterlicher Rspr., die auch – soweit ersichtlich – in der Lit. keinen Widerspruch gefunden hat, bezieht sich die Gebührenfreiheit jedoch nur auf zulässige Beschwerden gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts. Beschwerden, die nicht die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamGKG erfüllen und damit nicht nach dieser Bestimmung "statthaft" sind, fallen dagegen nicht unter die Gebührenfreiheit (BGH, Beschl. v. 17.10.1980 – I ZB 8/80; Beschl. v. 22.2.1989 – IVb ZB 2/89; Beschl. v. 18.12.2002 – VIII ZB 109/02, BRAGOreport 2003, 163, jeweils zum gleichlautenden § 25 GKG a.F.; N. Schneider, in: Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG Handkommentar, § 59 Rn 114; Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 68 GKG Rn 21). Der Senat hat die Verfahrenswertbeschwerden beider Erinnerungsführer als nicht zulässig angesehen.
Die Unzulässigkeit der Verfahrenswertbeschwerde war für die Erinnerungsführer auch ohne weiteres erkennbar. Sie sind selbst davon ausgegangen, dass der Wert für eine Folgesache Versorgungsausgleich unter den gegebenen Umständen (keine Ermittlungen über Versorgungsanrechte, keine Sachentscheidung des AG) auf den nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG maßgeblichen Mindestwert von 1.000,00 EUR festzusetzen gewesen wäre. Damit war klar, dass sich der gem. § 44 Abs. 1 FamGKG aus der Summe der Werte für die Scheidung und die Folgesachen zu berechnende Verfahrenswert nur um zwei Gebührenstufen (von 2.000,00 EUR auf 3.000,00 EUR) erhöhen und der nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgebliche Beschwerdewert, der sich nach den gebührenrechtlichen Auswirkungen auf den betroffenen Anwalt richtet, nicht erreicht werden konnte.
Ergänzend wird angemerkt: Der Senat hat bereits in seinen Beschwerdeentscheidungen kurz darauf hingewiesen, dass die Beschwerden auch sachlich unbegründet waren. Der Senatsbeschl. v. 25.5.2010 (FamRZ 2010, 2103) steht dem nicht entgegen. Darin hat der Senat ausgeführt, dass ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auch in den Fällen festzusetzen ist, in denen das FamG eine negative Feststellungsentscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG zu treffen hat, also z.B. in den Fällen, in denen die Ehezeit drei Jahre nicht überschreitet und kein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gestellt worden ist. Damit sind die Fälle einer Scheidung nach ausländischem Recht, in denen kein Ehegatte einen Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB gestellt hat, jedoch nicht vergleichbar. Denn in diesen Fällen hat das AG mangels inländischen Versorgungsausgleichsstatuts und fehlenden Antrags nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB überhaupt kein Verfahren über den Versorgungsausgleich einzuleiten und folglich auch keine Sachentscheidung zu treffen. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Festsetzung eines Verfahrenswerts. Daran ändert es im vorliegenden Fall auch nichts, dass das AG ausgesprochen hat, ein Versorgungsausgleich finde "in diesem Verfahren nicht statt". Hierbei handelte es sich lediglich um einen deklaratorischen Ausspruch, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt.