Die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts für seine Mitwirkung an einem zur Erledigung eines Rechtsstreits führenden außergerichtlichen Vergleich kann zu den gem. § 91 ZPO erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören, ohne dass es einer Protokollierung des Vergleichs bedarf. Im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO kann die Einigungsgebühr aber nur bei Vorliegen einer Kostengrundentscheidung festgesetzt werden, welche die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts erfasst.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.4.2012 – 6 W 64/12

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