Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. In dem Versicherungsvertrag sind die ARB 2006 einbezogen.
Der Kläger wollte wegen Mängeln einen Kaufvertrag über einen Pkw rückabwickeln (Kaufpreis 37.408,03 EUR). Auf Anfrage des Rechtsanwalts des Klägers sagte die Beklagte zu, die Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Klägers zur Rückabwicklung des Kaufvertrags im Rahmen des Versicherungsvertrages und der ARB zu übernehmen. Sie wies aber ausdrücklich darauf hin, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstehen, nur von ihr getragen werden, wenn sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Die vom Rechtsanwalt des Klägers in Rechnung gestellten Gebühren von 1.955,88 EUR (1,8-Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer) bezahlte die Beklagte.
Nach mehreren Schreiben einigte sich der Kläger, vertreten durch seinen Rechtsanwalt mit dem Verkäufer über die Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages. Er gab den Pkw zurück und erhielt – im Ergebnis – unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung und einer Zinsgutschrift einen Betrag in Höhe von 37.479,73 EUR.
Der Rechtsanwalt des Klägers stellte weitere 2.683,45 EUR in Rechnung (Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,3 zuzüglich Einigungsgebühr). Der Kläger verlangte von der Beklagten die Freistellung von diesen Kosten. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 2006 ab.
Das AG hat die auf Freistellung von der Gebührenforderung in Höhe von 2.683,45 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der Freistellungsanspruch nicht zu, weil die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 2006 eingreife.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Freistellungsanspruch weiter. Er macht geltend, die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 2006 sei nicht anwendbar. Sie sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Sie sei auch mehrdeutig, so dass die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB greife. Jedenfalls sei sie nicht auf außergerichtliche Vergleiche anwendbar. Schließlich habe das AG die Regelung des § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 2006 fehlerhaft angewandt. Bei einem außergerichtlichen Vergleich ohne Kostenregelung könne nicht von einem Kostenzugeständnis des Klägers zu Lasten der Beklagten ausgegangen werden. Auch sei im Vergleich keine ausdrückliche Abgeltung aller Ansprüche geregelt worden. Es treffe deshalb nicht zu, dass davon auszugehen sei, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.