Das Erfordernis der vorherigen Mitteilung einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung gilt nur für das Einfordern der Vergütung gegenüber dem Mandanten.

Die vorherige Mitteilung einer Kostenrechnung an den Auftraggeber ist insbesondere nicht erforderlich

  im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO. Hier braucht eine formelle Gebührenberechnung nicht vorgelegt zu werden, da hier keine Vergütung geltend gemacht wird, sondern ein Erstattungsanspruch.[1]
  bei Einfordern materiell-rechtlicher Kostenersatzansprüche. Der Erstattungsschuldner kann sich nicht darauf berufen, dem Ersatzpflichtigen sei noch keine Kostennote nach § 10 RVG erteilt worden.[2]
  bei "Abrechnung" mit dem Rechtsschutzversicherer. Nicht er, sondern der Versicherte ist Auftraggeber und kann auf eine Berechnung verzichten. Der Rechtsschutzversicherer kann jedoch verlangen, dass ihm eine nachvollziehbare Aufstellung der Gebühren und Auslagen vorgelegt wird.

Norbert Schneider

[1] OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306; AnwK-RVG/N. Schneider, 6. Aufl. 2011, § 10 Rn 11.
[2] OLG München AGS 2006, 540 = zfs 2007, 48 = VersR 2007, 267 = OLGR München 2007, 499 = RVGprof. 2006, 196 u. 2007, 3 = RVGreport 2006, 467; LG Berlin ZMR 2010, 527; AG Düsseldorf AGS 2004, 191 m. Anm. N. Schneider; LG Frankfurt/M. RuS 2011, 43; unzutreffend LG Bonn AGS 2006, 19 m. abl. Anm. N. Schneider; AnwK-RVG/N. Schneider,§ 10 Rn 11.

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