Das Erfordernis der vorherigen Mitteilung einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung gilt nur für das Einfordern der Vergütung gegenüber dem Mandanten.
Die vorherige Mitteilung einer Kostenrechnung an den Auftraggeber ist insbesondere nicht erforderlich
im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO. Hier braucht eine formelle Gebührenberechnung nicht vorgelegt zu werden, da hier keine Vergütung geltend gemacht wird, sondern ein Erstattungsanspruch.[1] | |
bei Einfordern materiell-rechtlicher Kostenersatzansprüche. Der Erstattungsschuldner kann sich nicht darauf berufen, dem Ersatzpflichtigen sei noch keine Kostennote nach § 10 RVG erteilt worden.[2] | |
bei "Abrechnung" mit dem Rechtsschutzversicherer. Nicht er, sondern der Versicherte ist Auftraggeber und kann auf eine Berechnung verzichten. Der Rechtsschutzversicherer kann jedoch verlangen, dass ihm eine nachvollziehbare Aufstellung der Gebühren und Auslagen vorgelegt wird. |
Norbert Schneider
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