Rz. 5

Die Vorschrift des § 10 gilt nur dann, wenn der Anwalt eine nach dem RVG berechnete Vergütung einfordert. Sie gilt also nicht, wenn der Anwalt in anderer Funktion tätig geworden ist, z.B. in den Fällen des § 1 Abs. 2. Da die Mediation jetzt anwaltliche Tätigkeit ist, gilt § 10 auch für sie. Das Gleiche gilt für eine Beratungs- und Gutachtentätigkeit, die gemäß § 34 Abs. 1 nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts abzurechnen[1] ist oder für Hilfeleistungen in Steuersachen nach § 35.

 

Rz. 6

Auf Vergütungsvereinbarungen findet § 10 grundsätzlich ebenfalls Anwendung;[2] es sei denn, aus der Vergütungsvereinbarung ergibt sich etwas anderes. Die Vorschrift des § 10 ist in Abschnitt 1 des RVG "Allgemeine Vorschriften" enthalten und gilt daher nicht nur für die Abrechnung der gesetzlichen Vergütung, sondern auch für die Abrechnung einer vereinbarten Vergütung, unabhängig davon, wie die vereinbarte Vergütung zu berechnen ist.[3] Einschränkend Krämer/Maurer/Kilian,[4] die eine Berechnung nach § 10 bei Abrechnung von Pauschalen ohne Auslagen für nicht erforderlich halten, wenn auch keine Vorschüsse abzurechnen sind. Dies dürfte aber nicht richtig sein, da auch in diesem Fall der Auftraggeber einen Anspruch auf eine Rechnung hat und zumindest die Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss, selbst wenn sie in der Pauschale enthalten ist.

 

Rz. 7

Hinsichtlich des Inhalts gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei Abrechnung einer gesetzlichen Vergütung, wobei sich allerdings aus den Besonderheiten der Vergütungsvereinbarung Abweichungen ergeben können. Dies wiederum hängt davon ab, inwieweit sich die vereinbarte Vergütung am Leitbild der gesetzlichen Vergütung orientiert.

 

Rz. 8

Die Vorschrift des § 10 gilt auch für Auslagen, die nicht unmittelbar nach dem RVG abzurechnen sind, sondern nach § 675 i.V.m. § 670 BGB. Zu zitieren ist in diesem Fall die Vorschrift der VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2. Für die Bezeichnung der Auslagen selbst gelten keine besonderen Vorschriften. Die Abrechnung muss allerdings auch hier nachvollziehbar und verständlich sein.

 

Rz. 9

Auch für Vorschussanforderungen gelten die strengen Voraussetzungen des § 10 nicht (siehe § 9 Rdn 78).[5]

 

Rz. 10

Für die Abrechnung der Vergütung gegenüber der Staatskasse bei Prozesskosten- und Beratungshilfe oder bei Abrechnung der Pflichtverteidigervergütung gilt § 10 ebenfalls nicht. Die Abrechnung bestimmt sich nach den jeweiligen speziellen Vorschriften der §§ 55 ff.

 

Rz. 11

Auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO braucht eine formelle Gebührenberechnung nicht vorgelegt zu werden, da hier kein Vergütungsanspruch geltend gemacht wird, sondern ein Erstattungsanspruch.[6]

 

Rz. 12

Das Gleiche gilt bei materiell-rechtlichen Kostenersatzansprüchen. Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dem Ersatzpflichtigen sei noch keine Kostennote nach § 10 erteilt worden.[7]

Ebenso wenig muss dem Rechtsschutzversicherer eine nach § 10 ordnungsgemäße Kostenberechnung vorgelegt werden. Nicht er, sondern der Versicherte ist Auftraggeber und dieser kann auf eine Berechnung verzichten. Der Rechtsschutzversicherer kann jedoch verlangen, dass ihm eine nachvollziehbare Aufstellung der Gebühren und Auslagen vorgelegt wird.

[1] AG Remscheid 1.4.2015 – 8 C 359/14, AGS 2015, 219 = RVGreport 2015, 298.
[2] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1878; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 10 Rn 12.
[3] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1879.
[4] Krämer/Maurer/Kilian, Rn 694; ebenso Hartmann/Toussaint, KostR, § 10 RVG Rn 1 für Festhonorare.
[5] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 10 Rn 3; völlig abwegig daher AG München AGS 2006, 588 m. abl. Anm. N. Schneider.
[6] OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306.
[7] OLG Saarbrücken 18.6.2020 – 4 U 47/19, NJW-Spezial 2020, 668; OLG München AGS 2006, 540 = RVGreport 2006, 467 = zfs 2007, 48; LG Berlin ZMR 2010, 527; AG Düsseldorf AGS 2004, 191 m. Anm. N. Schneider; LG Frankfurt/M. RuS 2011, 43; LG Hagen AGS 2012, 593 = RVGreport 2012, 353 = SVR 2012, 463; unzutreffend LG Bonn AGS 2006, 19 m. abl. Anm. N. Schneider.

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