Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Bauplanungs- und Bauüberwachungsfehler geltend gemacht. Die Beklagte hat daraufhin den Streithelferinnen zu 1) und 2) den Streit verkündet mit der Begründung, dass die Mängelrügen des Klägers die Gewerke der Streithelferinnen betreffen und somit im Falle einer Verurteilung Rückgriffsansprüche gegen die Streithelferinnen in Betracht kommen. Diese sind im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 101.389,00 EUR festgesetzt und eine gesonderte Streitwertfestsetzung gegenüber den Streithelferinnen mit der Begründung abgelehnt, diese seien dem Rechtsstreit in der Gesamtheit beigetreten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, dem das LG die Kosten der Streithelferinnen in Höhe von jeweils 25 % auferlegt hat.

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