Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergeben sich nicht daraus, dass durch die angestrebte Änderung des Streitwertes die bereits rechtskräftige Kostenentscheidung des LG unrichtig werden könnte (Schneider, in: Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 13. Aufl., Rn 853).
Die Beschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet.
Nach der h.M., der sich der Senat anschließt, bestimmt sich der Streitwert der Streitverkündung für den Fall, dass – wie hier – der Streithelfer denselben Antrag stellt, wie die von ihm unterstützte Partei, nicht nach dem Streitwert der Hauptsache. Maßgebend ist vielmehr das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei (OLG Schleswig OLGR 2008, 878 [= AGS 2009, 242]; OLG Nürnberg MDR 2006, 1318; OLG Köln OLGR 2004, 201 f.; OLG Köln OLGR 1992, 306; OLG Köln MDR 1990, 251; Kurpat, in: Schneider/Herget a.a.O. Rn 4253; Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Stichwort "Nebenintervention"; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., Rn 108). Der gegenteiligen Ansicht (OLG München NJW-RR 1998, 420; OLG Karlsruhe MDR 2003, 357) kann nicht gefolgt werden.
Das Interesse des Streithelfers kann von demjenigen der Hauptpartei abweichen, ohne dass dies zwingend in der jeweiligen Antragstellung zum Ausdruck kommen muss. Bei der gebotenen sach- und interessengemäßen Auslegung ist ein solcher Antrag des Streithelfers selbst ohne ausdrückliche Beschränkung dahin zu verstehen, dass er die Partei nur insoweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist. Das gilt insbesondere bei dem hier vorliegenden Fall des Beitritts des Streithelfers auf Beklagtenseite, da der Streithelfer eine teilweise Klageabweisung nicht beantragen kann, selbst wenn ihn – wie hier – ein Teil des Streitgegenstandes nicht betrifft. Hierin zeigt sich, dass der Antrag als solcher kein zwingendes Entscheidungskriterium für die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO sein kann. Das von der Gegenmeinung ins Feld geführte Argument, dass die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Streithelfers zu tatsächlichen Schwierigkeiten und Abgrenzungsproblemen führen kann, stellt keine überzeugende Begründung dafür dar, grundsätzlich den Streitwert der Hauptsache auch für die Streitwertbemessung der Streitverkündung gelten zu lassen. Es gilt auch schwierige Fragen zu entscheiden. Der Gesetzgeber geht, wie sich aus § 64 GKG ergibt, sogar davon aus, dass für die Wertschätzung ein Sachverständigengutachten erforderlich sein kann. Die gegenteilige Ansicht führt überdies zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn der Streithelfer beim Unterliegen der unterstützten Partei nur einen im Verhältnis zum Hauptsachestreitwert geringfügigeren Regress zu befürchten hat. Es ist nicht sachgerecht, dem Streithelfer bei einem Unterliegen der unterstützten Partei hinsichtlich solcher Mängel, die nicht sein Gewerk betreffen, die entsprechenden Kosten aufzuerlegen.
Das konkrete wirtschaftliche Interesse des Streithelfers ist somit grundsätzlich danach zu bemessen, welche Regressansprüche er bei einem Unterliegen der Prozesspartei, der er zur Unterstützung beigetreten ist, erwarten muss. Hinsichtlich der Höhe möglicher Regressansprüche ist dabei auf den Vortrag der Partei abzustellen, der der Streithelfer beigetreten ist. Unter Aufgabe seiner früher vertretenen Rechtsauffassung (BGHZ 31, 144) geht nunmehr auch der BGH in einer neueren Entscheidung bei der Bestimmung des Streitwertes von dem wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers aus (BGH, Beschl. v. 29.9.2011 – II ZR 256/10).
Nach diesen Grundsätzen bemisst sich der jeweils festzusetzende Streitwert wie folgt:
Für die Streithelferin zu 1):
Dachranddämmung |
3.869,76 EUR |
Steighilfen |
145,78 EUR |
Kelleraußenwandabdichtung |
42.840,00 EUR |
Drainage |
12.495,00 EUR |
Garagenzufahrt |
1.414,43 EUR |
Summe |
60.764,97 EUR |
Für die Streithelferin zu 2):
Fensterbänke |
809,20 EUR |
Putzsockel |
2.320,50 EUR |
Summe |
3.129,70 EUR |
Die Angemessenheit einer eingeschränkten Auslegung des Antrags des Streithelfers wird hier gerade im Fall der Streithelferin zu 2) besonders deutlich.
Mitgeteilt von Ass. jur. Hans Willi Scharder, Mönchengladbach