Die Beteiligte zu 1) erhielt vom AG einen Beratungshilfeschein für rechtliche Beratung in den Angelegenheiten "Trennung, Scheidung und Folgesachen". Nach anwaltlicher Beratung durch den Beteiligten zu 2) beantragte dieser beim AG die Festsetzung von Beratungshilfegebühren in Höhe von insgesamt 142,80 EUR und zwar jeweils in Höhe von 30,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer für die Beratung über Trennung, Trennungsfolgen, Scheidung, Scheidungsfolgen.

Die Urkundsbeamtin setzte die Vergütung auf insgesamt 71,40 EUR fest und begründete dies damit, dass der Beteiligte zu 2) lediglich in zwei verschiedenen Angelegenheiten – Trennung und Trennungsfolgen sowie Scheidung und Scheidungsfolgen – beratend tätig gewesen sei.

Dagegen wandte sich der Beteiligte zu 2) mit der Erinnerung, die der zuständige Richter des AG unter Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen hat.

In seiner dagegen eingelegten Beschwerde wies der Beteiligte zu 2) darauf hin, dass sich seine Erstberatung umfassend auch auf die Komplexe Scheidung, elterliche Sorge/Umgang mit den Kindern, Ehewohnung und Hausrat sowie finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung erstreckt habe. Die Bezirksrevisorin ist der Beschwerde entgegen getreten.

Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde unter Hinweis auf die bisherige Rspr. des Senats (Beschl. v. 4.10.2006 – 8 W 360/06, FamRZ 2007, 574 [= AGS 2007, 97]; Die Justiz 2007, 187) zurückgewiesen, wonach für die Beratungshilfe in einer Familiensache Regelungen für die Zeit der Trennung einerseits und die Scheidung mit den Folgesachen i.S.d. § 16 Nr. 4 RVG andererseits jeweils eine Angelegenheit darstellten, und wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zugelassen.

Der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Beschwerdegericht nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die weitere Beschwerde hatte Erfolg.

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