Das AG hatte dem Beratungshilfeberechtigten einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt für "Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten" gewährt. Die Beteiligten zu 1) wurden im Wege der Beratungshilfe für den Beratungshilfeberechtigten tätig und reichten im Anschluss acht Anträge auf Vergütung durch die Staatskasse ein. Dabei handelt es sich um folgende Anträge:
1. | Beratungshilfe für Trennungsunterhalt | 99,96 EUR |
2. | Beratungshilfe für Kindesunterhalt | 99,96 EUR |
3. | Beratungshilfe für Versorgungsausgleich | 35,70 EUR |
4. | Beratungshilfe für Vermögensauseinandersetzung | 35,70 EUR |
5. | Beratungshilfe für Scheidung | 35,70 EUR |
6. | Beratungshilfe für Besuchsrecht bei den Kindern | 35,70 EUR |
7. | Beratungshilfe für elterliche Sorge | 35,70 EUR |
8. | Beratungshilfe für Hausrat | 99,96 EUR |
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zunächst nur einen Betrag von 271,32 EUR festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1) hat das AG die Vergütung antragsgemäß auf 478,38 EUR festgesetzt. Das LG hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) die den Beteiligten zu 1) zu zahlenden Gebühren und Auslagen wiederum auf 271,32 EUR festgesetzt, wobei es von insgesamt vier gebührenrechtlichen Angelegenheiten ausgegangen ist und hierfür im Einzelnen je 35,70 EUR für die Angelegenheiten "Scheidung" und "persönliches Verhältnis zu Kindern" und jeweils 99,96 EUR für die Angelegenheiten "Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt" und "Hausrat" festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen hat. Ferner hat das LG die weitere Beschwerde zugelassen.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) den zurückgewiesenen Teil ihrer in erster Instanz gestellten Vergütungsanträge weiter.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
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