Die angefochtene Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546 ZPO), nämlich auf der (zusammenfassenden) Behandlung der zur Kostenfestsetzung im Beratungshilfeverfahren angemeldeten Gebühren des Rechtsanwalts als insgesamt vier Angelegenheiten.
Entgegen der Ansicht des LG haben die Beteiligten zu 1) gem. § 44 S. 1 RVG i.V.m. Nrn. 2503, 2501, 7002 VV gegen die Landeskasse für die im Beschluss des AG bezeichneten Angelegenheiten einen Vergütungsanspruch von insgesamt 478,38 EUR.
Die Vergütung für eine Beratungshilfe richtet sich danach, ob eine oder mehrere Angelegenheiten i.S.v. §§ 15 ff. RVG, 2 Abs. 2 BerHG vorliegen und welche Grundsätze – entweder § 16 Nr. 4 RVG oder die zu § 15 Abs. 2 S. 1 RVG entwickelten allgemeinen Grundsätze – für die Bewertung insoweit heranzuziehen sind (KG AGS 2010, 612, 613).
Ein Rückgriff auf § 16 Nr. 4 RVG, wonach "eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen dieselbe Angelegenheit sind", ist bei der hier gegebenen Konstellation der Beratungshilfe nicht möglich. Die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO zeigt, dass diese Vorschrift lediglich das gerichtliche Verbundverfahren betrifft und nicht die einem solchen Verfahren vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 574 [= AGS 2007, 97]; OLG Düsseldorf – 10. Zivilsenat – NJW-RR 2009, 430 [= AGS 2009, 79]; OLG Köln AGS 2009, 422 = FamRZ 2009, 1345; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 4576; OLG Hamm FamRZ 2011, 1685, 1686; OLG Nürnberg NJW 2011, 3108 [= AGS 2011, 298]; OLG Celle NJW 2011, 3109 [= AGS 2011, 504]; AnwK-RVG/Fölsch, RVG, 6. Aufl., vor VV 2501 ff. Rn 29).
Die gegenteilige Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., VV 2500-2508 Rn 27; OLG München NJOZ 2012, 285, 286 m. w. Nachw.) verkennt, dass der Begriff "Folgesachen" angesichts der in § 137 Abs. 2 FamFG (früher: § 623 ZPO) enthaltenen Formulierung "wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist" Scheidungsfolgen meint, für die das Verbundverfahren vorgesehen ist (OLG Stuttgart a.a.O.). Regelungen für die Zeit einer Trennung fallen hiernach nicht unter den Begriff der Scheidungssache und auch nicht unter den einer Folgesache (OLG Stuttgart und OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die von ihm beanspruchten Gebühren "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern. Eine Angelegenheit kann bei mehreren Gegenständen nur dann angenommen werden, wenn ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind (OLG Düsseldorf a.a.O.). Ein solcher Zusammenhang kann nach Auffassung des Senats nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn verschiedene Trennungsfolgen Gegenstand des Beratungshilfeauftrags sind, auch wenn deren Geltendmachung in einem gerichtlichen Verfahren als einheitliche Angelegenheit anzusehen wäre. Das gilt für die Beratung zur beabsichtigten Scheidung und zu den – bei gerichtlicher Geltendmachung – als Folgesachen anzusehenden (vgl. § 137 Abs. 2 und 3 FamFG) Gegenständen, wie denjenigen des Versorgungsausgleichs, des Trennungsunterhalts, des Kindesunterhalts, des Hausrats und Güterrechts (Vermögens) sowie des Umgangs- und Sorgerechts.
Bei Erteilung des Beratungshilfeauftrags steht nämlich nicht fest, ob und inwieweit die Beratung in die Tat umgesetzt und ein Scheidungs- oder sonstiges Verfahren überhaupt durchgeführt bzw. eingeleitet wird, so dass Regelungen für die Zeit nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht ohne Weiteres auf Tätigkeiten übertragen werden können, die vor einer solchen Einleitung entfaltet werden (AnwK-RVG/Fölsch, a.a.O.). Schon daher erscheint die Annahme eines inneren Zusammenhangs zweifelhaft mit der Folge, dass eine einheitliche Beauftragung insoweit nicht angenommen werden kann. Im Übrigen ist die Interessenlage in beiden Verfahrensstadien nicht vergleichbar. Da für die Zusammenfassung von Ehe- und Folgesachen zu einer Angelegenheit im Sinne von § 16 Nr. 4 RVG ein Ausgleich der damit verbundenen Mehrarbeit des Anwalts darin besteht, dass die Gegenstandswerte der verschiedenen Gegenstände für den Gebührenstreitwert zu addieren sind (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG; § 33 FamGKG), würde eine Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG im Beratungshilfeverfahren – in welchem nach der gesetzlichen Regelung für jeden Beratungsgegenstand (geringe) Festgebühren anfallen – dazu führen, dass der Anwalt in der Ehesache und sämtlichen Folgesachen für dieselbe Vergütung tätig zu sein hätte, die er schon allein für die Ehesache oder eine einzige Folgesache erhielte (AnwK/Fölsch, a.a.O.).
Eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG ist im Beratungshilfeverfahren mangels Vorliegens einer Regelungslücke (dazu eingehend: OLG Düsseldorf – 10. Zivilsenat – NJW-RR 2009, 430) nicht möglich.
Kommt aber hinsichtlich der im Beratungshilfeverfahren angefallenen Tätigkeiten eine entsprechende Anwendung des §...