Grundlage der Wertfestsetzung ist § 50 FamGKG. Bei dem vorliegenden Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts nach §§ 33, 34 VersAusglG handelt es sich um ein Verfahren nach § 111 Nr. 7 FamFG. Der Umstand, dass im Rahmen dieses Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. § 50 FamGKG ist lex specialis gegenüber § 42 FamGKG (Senatsbeschl. v. 30.5.2012 – 9 WF 21/12 u. 9 WF 37/12; zum Meinungsstand OLG Schleswig NJW-RR 2012, 327 m. w. Nachw. [= AGS 2012, 37]; a.A. Thiel, in: Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn 8840 ff.). Die Wertfestsetzung hat demnach nach § 50 FamGKG zu erfolgen. Einschlägig ist hier § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG, wonach der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt. Nicht einschlägig ist § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG, denn diese Vorschrift bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts ("Ausgleichsansprüche nach der Scheidung"), der sich ersichtlich auf die Überschrift von Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes bezieht, nur auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung i.S.d. §§ 20 ff. VersAusglG. Dies lässt sich auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/11903, S. 61), in der ausdrücklich nur auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung i.S.v. §§ 20 bis 26 VersAusglG Bezug genommen wird, entnehmen (vgl. OLG Schleswig a.a.O).
Im Rahmen der hiernach gem. § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmenden Wertberechnung sind in Verfahren auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts die Anrechte zugrunde zu legen, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt. Hierbei kann das Gericht, soweit der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, gem. § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Es hat sich dabei an dem in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG niedergelegten Regelwert zu orientieren, der sich nicht von dem 12-fachen Monatsbetrag wie bei einer Unterhaltssache, sondern den Einkünften der Ehegatten ableitet (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 50 FamGKG, Rn 12; § 44 Rn 6).
Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des FamG und den Darlegungen der Antragstellerin beläuft sich das Nettoeinkommen der Antragstellerin auf (925,93 EUR + 343,50 EUR =) 1.269,43 EUR und dasjenige des Antragsgegners auf (1.005,30 EUR + 150,00 EUR =) 1.155,30 EUR, was ein Gesamteinkommen der geschiedenen Ehegatten von 2.424,73 EUR ergibt. Verfahrensgegenständlich ist ein Anrecht, nämlich das bei der weiteren Beteiligten bestehende Versorgungsrecht des Antragsgegners. Gem. § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG errechnet sich damit im Ausgangspunkt ein Wert von (2.424,73 EUR x 3 x 10 %) 869,47 EUR, der sich nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf 1.000,00 EUR erhöht. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes ist es vorliegend gerechtfertigt, den Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln. Dies entspricht auch dem aus der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG ersichtlichen Gedanken (BT-Ducks. 16/11903, S. 61), wonach wegen des höheren Aufwandes eine Verdoppelung des Verfahrenswertes gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 30.5.2012 – 9 WF 21/12 u. 9 WF 37/12).
Der Verfahrenswert war nach alldem auf 2.000,00 EUR festzusetzen.