OLG Hamm, Hinweisbeschluss gemäß Pressemitteilung v. 19.7.2023, 10 U 58/21; LG Bochum, Urteil v. 29.4.2021, 8 O 486/20

Erblassern steht bei der Gestaltung des Testaments ein weiter, aber kein grenzenloser Gestaltungsspielraum zu. Eine Bedingung, wonach die Tochter ihrem Lebenspartner für das vererbte Haus ein Betretungsverbot erteilen muss, kann sittenwidrig sein. Nach Auffassung des OLG Hamm ist die testamentarisch seitens der Mutter verfügte Bedingung, für die Einsetzung der Tochter als Erbin eines Hausgrundstücks ihrem Lebensgefährten Hausverbot für das vererbte Grundstück zu erteilen, sittenwidrig und damit nichtig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für diese Bedingung kein nachvollziehbarer Anlass erkennbar ist.

 

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