Rz. 4
Das materielle Erbrecht ist im albanischen Zivilgesetzbuch vom 29.7.1994 geregelt. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Sie erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Eheliche, nichteheliche, durch den Erblasser anerkannte außereheliche und adoptierte Kinder erben gleichberechtigt, Art. 361 ZGB. Ist eines der Kinder vor dem Erblasser gestorben oder erbunwürdig geworden, hat es die Erbschaft ausgeschlagen oder ist es enterbt worden, treten an seine Stelle seine Kinder, und, wenn diese aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht Erbe sein können, deren Nachkommen in unbegrenzter Reihenfolge.
Rz. 5
Neben seiner Erbquote erhält der überlebende Ehegatte seine güterrechtliche Beteiligung. Hierzu ist im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft insbesondere die eheliche Errungenschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und der Erbengemeinschaft hälftig zu teilen.
Rz. 6
In zweiter Ordnung erben gem. Art. 363 ZGB der Ehegatte, die Eltern des Erblassers und die arbeitsunfähigen Personen, die wenigstens ein Jahr lang vor dem Tode des Erblassers mit diesem wie Familienmitglieder zusammengelebt haben und von ihm unterhalten worden sind. Als arbeitsunfähig in diesem Sinne gelten nach einer Definition in Art. 371 ZGB auch alle Kinder unter 16 Jahren, Personen unter 18 Jahren, die sich noch in Ausbildung befinden, und Männer über 60 und Frauen über 55 Jahren. Gemäß Art. 361 Abs. 5 ZGB erhält der überlebende Ehegatte in diesem Fall die Hälfte der Erbschaft. Erben neben dem Ehegatten keine weiteren Personen der zweiten Ordnung, so wird der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe.
Rz. 7
In dritter Ordnung erben die arbeitsunfähigen Mitbewohner des Erblassers sowie die Großeltern des Erblassers, Geschwister und im Fall vorverstorbener Geschwister die Geschwisterkinder. Gemäß Art. 361 Abs. 5 ZGB erhält der überlebende Ehegatte in auch diesem Fall die Hälfte der Erbschaft.