Zusammenfassung
Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Albanien aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen in Albanien wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Albanien ein Doppelbesteuerungsabkommen – im Folgenden: DBA. Dieses bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Deutschland als Wohnsitzstaat oder als Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers den Arbeitslohn besteuern darf.
Für Albanien gilt das deutsch-albanische Abkommen. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden.
Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist das sog. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (FreizügG/EU). Welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO).
Lohnsteuer: Anzuwenden sind zunächst die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den zugehörigen Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (EStDV, LStDV) und -richtlinien mit -hinweisen (EStR mit EStH, LStR mit LStH). Die Frage, welcher Staat bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Einkünfte besteuern darf, regelt das DBA Deutschland-Albanien, insbesondere Art. 15 DBA. Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA werden erörtert in BMF, Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, geändert durch BMF, Schreiben v. 22.4.2020, IV B 2 - S 1300/08/10027 - 01, BStBl 2020 I S. 483, und BMF, Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002, BStBl 2017 I S. 473.
Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Albanien wurde das deutsch-albanische Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen. Dieses ist am 1.12.2017 in Kraft getreten. Im deutschen Recht sind insbesondere die Vorschriften des SGB IV, SGB V und SGB VI zu beachten.
Arbeitsrecht
1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.
Die bis 31.12.2023 befristete Regelung aus § 26 Abs. 2 BeschV, wonach ein Arbeitgeber eine Arbeitskraft aus Albanien unabhängig von deren formaler Berufsqualifikation beschäftigen kann (Westbalkanregelung), wurde mittlerweile entfristet.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.
Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung. Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staats anzuwenden.
Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
Lohnsteuer
1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
1.1 Steuerpflicht in Deutschland
Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat...