Für die Anwendung der Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es erforderlich, dass eine vorformulierte Regelung auf Vorschlag eines Vertragspartners zum Vertragsinhalt bestimmt ist, ohne dass dem ein Aushandeln vorausgegangen wäre. Es muss hierbei nicht zwingend schon ein Vertrag entstanden sein. Hierzu genügt die Anbahnung eines Vertrags, der Verwender hierauf hinweist und die andere Vertragspartei die tatsächliche Möglichkeit hat, hiervon Kenntnis zu nehmen und sich hiermit einverstanden erklärt.[1] In konkreten Einzelfällen der Personenbeförderung bzw. der Telekommunikation, Informationen etc. reicht es bereits aus, wenn die Vertragsbedingungen veröffentlicht werden.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge