Jedenfalls liegt keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, wenn die Regelung nicht vorformuliert und dem einen Vertragsteil einseitig auferlegt, sondern zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt wurde.[1] Sie hat jedenfalls Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.[2]

 
Hinweis

Anforderungen an Individualvereinbarung

Die Anforderungen an das Aushandeln einer Individualvereinbarung sind allerdings sehr hoch.

Ein Aushandeln i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangt mehr als bloßes Verhandeln. Der Verwender muss den "gesetzesfremden Kerngehalt" der Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen. Sein Vertragspartner muss die reale Möglichkeit haben, auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrags einzuwirken.[3]

Voraussetzung ist danach, dass der Verwender den Vertragspartner darüber aufklären muss, dass die Gesetzeslage durch die Regelung abgeändert wird. Von einem individuellen Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn die Vertragsbedingungen das Ergebnis einer selbstverantwortlichen Prüfung, Abwägung und möglichen Einflussnahme beider Vertragsteile sind. Dieser Anforderung genügt es nicht, dass ausdrücklich bestätigt wird, die Klauseln seien individuell ausgehandelt worden. Auch eine handschriftlich geschriebene und in Gegenwart des Kunden formulierte Klausel unterliegt dann der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB, wenn sie vorformuliert und immer wieder benutzt wird.[4]

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