I. Versicherungsfall
Abweichend von Teil 1.1 § 1 AVB-RSW ist der Versicherungsfall das Schadenereignis. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
II. Versicherungssummen, zeitlicher Zusammenhang, Kosten
1. Versicherungssummen
1.1 Die Versicherungssumme für Schäden gem. A. Ziffern I und II beträgt je Schadenereignis für Personenschäden 3.000.000 EUR und für Sachschäden 3.000.000 EUR.
1.2 Die Versicherungssumme für Schäden gem. A. Ziffern III (Schlüsselverlust) beträgt 5.000 EUR.
1.3 Die Versicherungssumme für Schäden gem. A. Ziffern IV 1 a – d (Internet-Technologien) beträgt 1.000.000 EUR.
2. Zeitlicher Zusammenhang
Abweichend von § 3 III Ziffer 2 AVB-RSW gelten mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Schadenereignis.
3. Kosten
In Fällen von Schäden gem. A. Ziffer IV (Nutzung von Internet-Technologien) werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten abweichend von Teil 1.1 § 3 III Ziffer 5 AVB-RSW als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
III. Höchstleistung je Versicherungjahr
Die Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres wird auf das Zweifache der Versicherungssumme begrenzt. Bei Schadenereignissen gem. A. Ziffer IV (Nutzung von Internet-Technologien) stellt die Versicherungssumme gem. B Ziffer II zugleich die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
IV. Selbstbehalt
Bei Personenschäden ist vom Versicherungsnehmer kein Selbstbehalt zu leisten. Im Übrigen beträgt der Selbstbehalt für jeden Versicherungsfall 250 EUR (Festselbstbehalt).
V. Ausschlüsse
In Ergänzung von Teil 1.1 § 4 und § 15 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden, die versicherte Personen durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachen;
2. des Versicherungsnehmers, von versicherten Personen sowie Angehörigen des Versicherungsnehmers oder versicherter Personen sowie der jeweiligen gesetzlichen Vertreter;
3. wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen, soweit nicht nach A. Ziffer IV Nr. 1 d) Versicherungsschutz besteht;
4. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
5. wegen Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit durch Ansteckung;
6. wegen Schäden durch Umwelteinwirkung sowie wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden Umweltgesetzen;
7. wegen Schäden, die entstehen aus Anlass der Verwaltung von Grundstücken;
8. wegen Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Technologien gem. A. Ziffer IV,
a) die aus massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming) resultieren;
b) die mit Dateien (z.B. Cookies) in Zusammenhang stehen, mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
9. von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen;
10. gegen die Personen, die einen Schaden dadurch verursachen, dass sie sich bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig verhalten;
11. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen;
12. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
13. die in außereuropäischen Staaten und nach dem Recht außereuropäischer Staaten geltend gemacht werden.
VI. Im Übrigen gelten die AVB-RSW sinngemäß.