I. Allgemeines
1. Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 1)
(1) Das VwZG gilt für das Zustellungsverfahren aller Verwaltungsbehörden des Bundes und aller bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und ferner im Bereich der Landesverwaltung für alle Landesfinanzbehörden.
(2) Das VwZG gilt auch für Zustellungen an Bewohner der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und des Sowjetsektors von Berlin. Dabei sind die Richtlinien des Bundesministers des Innern für das Verfahren bei Zustellungen an Bewohner der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und des Sowjetsektors von Berlin vom 13. Dezember 1966 zu beachten (siehe Anhang).
2. Begriff der Zustellung
Die Zustellung ist die in gesetzlicher Form ausgeführte und beurkundete Übergabe eines Schriftstückes oder Vorlage seiner Urschrift. Sie ist eine besondere Form der Bekanntgabe und hat den Zweck, bei bedeutungsvolleren Vorgängen den Nachweis von Zeit und Art der Übergabe zu sichern. Zu diesem Zweck müssen bei der Übergabe des Schriftstückes bestimmte Formvorschriften beachtet werden.
3. Notwendigkeit der Zustellung (§ 1 Abs. 3)
(1) Durch das VwZG wird nicht bestimmt, in welchen Fällen ein Schriftstück zuzustellen ist. Die Anwendung des Gesetzes hat vielmehr zur Voraussetzung, daß in einem anderen Gesetz die Zustellung angeordnet ist.
(2) Außerdem findet das VwZG Anwendung, wenn die Behörde, ohne daß eine Zustellung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, von sich aus bestimmt, daß ein Schriftstück zugestellt werden muß. Eine solche behördliche Anordnung kann vor allem in Frage kommen:
a) |
bei belastenden Verwaltungsakten, |
b) |
bei Einspruchs- und Beschwerdeentscheidungen, |
c) |
bei Ladungen, Frist- und Terminbestimmungen, soweit nicht schon gesetzlich vorgeschrieben (z. B. § 56 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung; § 63 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz; § 53 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung), |
d) |
bei der Übersendung wichtiger Urkunden. |
Widerspruchsbescheide nach § 73 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und nach § 85 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes sind stets nach den Vorschriften des VwZG zuzustellen.
4. Ausführung der Zustellung (§ 2)
(1) Das VwZG stellt mehrere Zustellungsarten zur Auswahl. Es liegt im freien Ermessen der Behörde, welcher dieser Arten sie sich bedienen will. Dies gilt auch dann, wenn nach bisherigem Recht andere Zustellungsarten als die im VwZG genannten oder ganz bestimmte Zustellungsarten vorgeschrieben sind. Derartige Vorschriften sind innerhalb des Geltungsbereichs des VwZG außer Kraft gesetzt worden, so daß sich das Zustellungsverfahren hinfort ausschließlich nach diesem Gesetz bestimmt. Bei der Wahl der Zustellungsart soll die Behörde die Höhe der jeweiligen Postgebühren berücksichtigen.
(2) Die Behörde hat die Zustellung gehörig vorzubereiten, damit sich bei der Ausführung keine Anstände oder Verzögerungen ergeben und damit die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere hat sie zu prüfen, ob die Schriftstücke unterschrieben, die Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhanden und gehörig beglaubigt sind, ob bei Ladungen die Zeit und der Ort des Termins angegeben sind und ob die Person, an die zuzustellen ist, nach Name, Beruf, Wohnort und Wohnung oder Geschäftsraum hinreichend deutlich bezeichnet ist. Besondere Sorgfalt ist bei den häufig vorkommenden Familiennamen (Müller, Schulze usw.) und bei gleich oder ähnlich lautenden Ortsnamen (z. B. Hamm/Westfalen, Hamm/Sieg, Hamm/Rheinhessen) auf eine genaue Bezeichnung zu verwenden. Die Behörde hat darauf zu achten, daß die Postleitzahl richtig angegeben wird.
II. Die Zustellungsarten
5. Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde (§ 3)
(1)
a) |
Der Auftrag zur Zustellung ist der Post als gewöhnlicher Brief in einem (äußeren) Umschlag nach Muster Anlage 1 zu übergeben. Der Brief hat die Anschrift des Zustellpostamtes zu tragen. Er muß das in einem besonderen (inneren) Umschlag nach Muster Anlage 2a verschlossene Schriftstück mit der Anschrift des Empfängers und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle mit Geschäftsnummer sowie ein vorbereitetes (ausgefüllter Kopf und Postanschrift der Behörde für die Rücksendung) Formblatt zur Zustellungsurkunde nach Muster Anlage 2b enthalten. Für mehrere Aufträge zur förmlichen Zustellung an verschiedene Empfänger im Bereich eines Zustellpostamtes braucht nur ein (äußerer) Umschlag verwendet zu werden. Dabei sind die Zustellungsurkunden so an den zugehörigen (inneren) Umschlägen zu befestigen, daß sie beim Öffnen des Briefes durch das Zustellpostamt nicht abfallen können. |
b) |
Buchstabe a gilt nicht für Postzustellungsaufträge in die Sowjetische Besatzungszone Deutschlands und in den Sowjetsektor von Berlin. Solche Postzustellungsaufträge sind nach Nummer 2 der Richtlinien für das Verfahren bei Zustellungen an Bewohner der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und des Sowjetsektors von Berlin auszuführen (siehe Anhang). |
c) |
Im Kopf des Formblattes zur Zustellungsurkunde ist in roter Schrift oder rot unterstrichen zu vermerken: |
"Mit Zeitangabe zuzustellen",
wenn die Angabe der Uhrzeit der Zustellung verlangt wird;
"Eine Zustellung an.........
darf nicht stattfinden",
wenn die Ersatzzustellung nach § 185 ZPO unterbleiben soll;
"Nicht dur...