1Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
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der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, |
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der Fristenkontrolle, |
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der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, |
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dem Entwurf eines Anhörungsberichts, |
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der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, |
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der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und |
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der Leitung eines Erörterungstermins |
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. 2§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
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