1Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

 

1.

der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

 

2.

der Fristenkontrolle,

 

3.

der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

 

4.

dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

 

5.

der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

 

6.

der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

 

7.

der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. 2§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

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