Leitsatz

Legt der Verwalter Jahresabrechnungen für zwei aufeinander folgende Abrechnungsperioden nicht vor und billigt die Eigentümergemeinschaft in Kenntnis dieses Umstandes allstimmig einen Vertrag, mit dem der Verwalter für den Zeitraum von fünf Jahren bestellt wird, so ist es einem Wohnungseigentümer nicht schon mit Rücksicht auf die Bestellung verwehrt, die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund zu verlangen, wenn der diese Jahresabrechnungen sowie dieselbe für den nächsten Abrechnungszeitraum auch in der Folgezeit nicht zur Beschlussfassung einbringt.

 

Fakten:

Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist stets dann gegeben, wenn den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Haben Wohnungseigentümer allerdings in Kenntnis des Verhaltens und der Tätigkeit des Verwalters eine erneute Bestellung für einen weiteren Zeitraum beschlossen, so kann ein Antrag auf Abberufung nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt wird, der im Zeitpunkt der Neubestellung noch nicht vorlag. Diesen Grund lieferte der Verwalter hier, indem er auch die aktuelle Jahresabrechnung nicht erstellt hatte. Denn verzögert der Verwalter die ihm gemäß § 28 Abs. 3 WEG obliegende Abrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres erheblich, so kann darin ein wichtiger Grund zur Abberufung liegen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2002, 3 Wx 8/02

Fazit:

Mangels gesetzlicher Regelung ist die Jahresabrechnung innerhalb einer Frist von 3 bis 6 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs zu erstellen.

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