Leitsatz

  1. Abberufung des Verwalters wegen Abrechnungssäumnis trotz allstimmiger Vertragsverlängerung?
  2. Grundsätzlich keine Anfechtbarkeit einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung
 

Normenkette

(§§ 21 Abs. 4, 26 Abs. 1, 28 Abs. 3, 44 Abs. 3 WEG; § 12 FGG)

 

Kommentar

1. Legt ein Verwalter Jahresabrechnungen für zwei aufeinander folgende Abrechnungsperioden nicht vor (Fälligkeit i.d.R. 3 bis höchstens 6 Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres gemäß h.M.) und billigt dennoch die Wohnungseigentümergemeinschaft in Kenntnis dieses Umstands allstimmig einen Vertrag, mit dem der Verwalter für den Zeitraum von 5 Jahren bestellt wird, so ist es einem Wohnungseigentümer nicht schon mit Rücksicht auf diese Bestellung verwehrt, die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund zu verlangen, wenn der Verwalter diese Jahresabrechnungen sowie dieselbe für den nächsten Abrechnungszeitraum aus ihm zurechenbaren Gründen auch in der Folgezeit nicht zur Beschlussfassung einbringt.

Zur Frage eines möglichen schuldhaften Verzugs mit diesen Leistungspflichten war die Streitsache an das LG zurückzuverweisen.

2. Aus prozessökonomischen Gründen kann eine gerichtliche einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG entgegen dem Gesetzeswortlaut nur in Ausnahmefällen greifbarer Gesetzwidrigkeit Erfolg versprechend angefochten werden, nämlich dann, wenn eine einstweilige Anordnung mit dem betreffenden Inhalt dem Gesetz fremd und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (h.R.M.); dies war vorliegend ersichtlich nicht der Fall.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2002, 3 Wx 8/02, NZM 11/2002, 487)

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