(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
3. |
sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung gemäß § 4 Abs. 3 durchgeführt wird. |
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen sein.
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