Für Altersteilzeitarbeitnehmer, die als bisher Nichtversicherte krankenversicherungspflichtig sind, gilt hinsichtlich der Beitragszahlung ein gesondertes Verfahren. Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung an den Altersteilzeitarbeitnehmer aus. Dieser hat die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an seine Krankenkasse zu zahlen. Der Arbeitgeber behält hier keinen Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Weitere beitragsrechtliche Besonderheiten sind bei der Gewährung von Einmalzahlungen, der Anwendung der Märzklausel, bei Entgeltumwandlung und bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld zu beachten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?